Rechtsanwälte Hagen und Gevelsberg

02.08.2017

Hinweispflicht auf Onlineschlichtungsplattform, die es nicht gibt – was für ein Unsinn, aber das ist Recht

Aufgrund einer EU-Verordnung gibt es eine sogenannte Onlineschlichtungsplattform der EU. Diese Onlineschlichtungsplattform soll Verbrauchern, die von Onlinehändlern Waren oder Dienstleistungen beziehen, für den Fall eines Streits die Möglichkeit einräumen, diese Streitigkeit zunächst einmal über eine Onlineschlichtungsplattform zu klären.

Die Onlineschlichtungsplattform, jedenfalls ein Teil davon, ist auch bereits eingerichtet. Zu dieser Onlineplattform gab es allerdings bei Inkraftsetzung der Regelung tatsächlich keine Seite.

Auch heute ist die Nutzung der Onlineplattform aus Deutschland nicht möglich, da die entsprechenden Maßnahmen noch nicht umgesetzt sind.

Gleichwohl steht in der europäischen Verordnung, dass ein Onlinehändler verpflichtet ist, auf seiner Website einen entsprechenden Link auf die Onlineschlichtungsplattform vorzuhalten.

Gestritten haben zwei Wettbewerber darüber, ob die Verpflichtung, den Link auf die Streitbeilegungsplattform zu setzen, für den jeweils anderen besteht oder nicht.

Der Streit fand wohlgemerkt statt zu einem Zeitpunkt, zu dem es die entsprechende Plattform noch gar nicht gab. Gleichwohl hat das Landgericht Bochum entschieden, dass ab Inkrafttreten der Regelung der entsprechende Link auf der Website vorzuhalten ist, ganz gleich, ob die Onlinestreitbeilegung möglich ist oder aber aufgrund technischer Probleme noch nicht.

Hierbei ließ sich das Landgericht Bochum auch nicht von der Tatsache abschrecken, dass am 09.01.2016 die Plattform tatsächlich noch nicht zur Verfügung stand, sondern erst am 15.02.2016, also erst viele Tage später.

Tatsächlich besteht die Auffassung, dass allein der Link zu der Plattform für den Verbraucher wesentlich ist, und zwar dahin gehend, dass die Kenntnis davon, dass es entsprechende Plattformen gibt, allein schon für den Verbraucher einen Marktwert hat.

Was bedeutet das für uns?

Auch wenn die EU den größten Unsinn beschließt, und zwar, dass auf irgendetwas verwiesen werden soll, was es noch gar nicht gibt, dann muss man es trotzdem umsetzen, da man ansonsten von gewieften Abmahnanwälten abgemahnt wird. Man muss sich insofern mit Dingen auseinandersetzen, die bisher lediglich Hirngespinste sind. Tut man dies nicht, setzt man sich der Gefahr der Rechtsverfolgung aus und muss damit rechnen, dass sich ganz erhebliche Kostenrisiken verwirklichen.

Sollten Sie also einen Webshop betreiben, sollten Sie regelmäßig oder auch nur ab und zu Angebote über Verkaufsplattformen anbieten, dann sollten Sie in jedem Falle Ihre Angebote ganz genau untersuchen oder untersuchen lassen, bevor Sie sie online stellen. Betreiben Sie eine Website, sollten Sie, bevor Sie die Website online stellen, diese überprüfen lassen.

Ein paar Euro für eine Überprüfung sind oftmals besser angelegt, als viele Euro für einen Abmahnanwalt.

 

Sollten Sie zu diesem Themengebiet noch Fragen haben, so steht Ihnen der Unterzeichner

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