Rechtsanwälte Hagen und Gevelsberg

03.03.2021

Kündigungsgrund - "Corona" reicht nicht aus!

Aufgrund des wiederkehrenden Lockdowns haben viele Geschäfte und Lokale geschlossen. Dies bringt leider auch betriebsbedingte Kündigungen mit sich. Oft wird als Grund die Corona-Pandemie genannt. Aber ist der Grund für die Kündigung tatsächlich die Corona-Pandemie?  

So nachvollziehbar dies im ersten Augenblick erscheinen mag; es stellt sich trotzdem die Frage, ob eine solche Pauschalisierung eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen kann. Das dürfte kaum der Fall sein. Zur Begründung einer betriebsbedingten Kündigung muss stets genau dargelegt werden, aus welchem Grund der Arbeitskräftebedarf nicht mehr vorhanden ist.  

Es bedarf einer detaillierten Darlegung der Auftrags- und Personalplanung seitens des Arbeitgebers, anhand derer sich erkennen lässt, dass es sich nicht um einen kurzfristigen, sondern eher einen dauerhaften Auftragsrückgang handelt.  

Indiz dafür, dass es sich um einen kurzfristigen Auftragsrückgang handelt, ist die Anmeldung von Kurzarbeit, so das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 05.11.2020, Az. 38 Ca 4569/20). Bei einem kurzfristigen Auftragsrückgang ist allerdings regelmäßig ein Grund für eine betriebsbedingte Kündigung nicht gegeben. 

Eine Kündigung lediglich damit rechtfertigen zu wollen, es sei ja “Corona”, ist daher regelmäßig nicht möglich.  

Auch unzureichend ist, wenn auf einen Rückgang der Umsätze verwiesen wird. In weiteren Urteilen des Arbeitsgerichts Berlin wurde entschieden, dass eine Erklärung, man habe nicht anders als mit einer Kündigung auf den starken Umsatzrückgang reagieren können, keine ausreichende Rechtfertigung im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung sei (Urteile vom 25.08.2020, Az. 34 Ca 6664/20, 34 Ca 6667/20 und 34 Ca 6668/20).  

Ob tatsächlich eine betriebsbedingte Kündigung möglich ist bzw. ob diese gerechtfertigt ist unter Berufung auf den Auslöser “Corona”, ist stets im Detail zu überprüfen. Durchaus kann es sein, dass durch den Auslöser “Corona” ein dauerhafter Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit hervorgerufen wird. Dann ist allerdings Grund für die Kündigung nicht “Corona”, sondern der dauerhafte Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit. 

Solche und ähnliche Fragen ergeben sich aufgrund der aktuellen Situation im Augenblick ständig. 

 

Wichtig ist, bei Ausspruch oder auch Erhalt einer Kündigung einen erfahrenen Anwalt zu Rate zu ziehen, um sein Recht durchzusetzen.  

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