Rechtsanwälte Hagen und Gevelsberg

08.07.2020

Bußgeldkatalog 2020: War es dann doch zu viel des Guten?

Am 1. Mai 2020 trat der neue Bußgeldkatalog in Kraft. Nun wurde festgestellt, dass dieser in 14 von 16 Bundesländern, mitunter auch NRW, unwirksam ist.

 

Der Bußgeldkatalog wurde von vielen Seiten, besonders vom ADAC kritisiert.

 

Der ADAC behauptet, dass der Bußgeldkatalogs aufgrund eines Formfehlers unwirksam sei. Das Zitiergebot des Grundgesetzes wäre verletzt worden. Nach Auffassung des ADAC führt das unvollständige Zitieren der Ermächtigungsgrundlage zumindest zu der Unwirksamkeit der Fahrverbote.

 

Zur Erklärung: Der neue Bußgeldkatalog wurde nicht durch Gesetz, sondern durch eine Verordnung verändert. Dies ist üblich, setzt aber voraus, dass eine Verordnungsermächtigung für die Änderungen besteht. Eine Verordnungsermächtigung ist regelmäßig ein Gesetz, welches der Regierung ermöglicht, Verordnungen zu erlassen, ohne das Parlament zu fragen. Ohne eine solche Ermächtigung müsste zu jeder Gesetzesänderung das Parlament befragt werden.

 

Das Problem am neuen Bußgeldkatalog ist nun, dass die Verordnung zwar in diesem vorhanden war, jedoch nicht ausdrücklich benannt wurde. Es bedürfe eines ausdrücklichen Verweises auf die Verordnungsermächtigung, der die Änderung des Bußgeldkatalogs erlaubt.

 

Damit sei das Zitiergebot des Grundgesetzes verletzt, so der ADAC.

 

Und jetzt?

 

Aktuell haben 14 von 16 Bundesländern, darunter auch NRW, zum jetzigen Zeitpunkt den neuen Bußgeldkatalog für ungültig erklärt. Das bedeutet für alle Autofahrer, dass der alte Bußgeldkatalog bis zur Aufklärung und Korrektur des neuen Bußgeldkatalogs, gilt.

 

Aber warum kann dies jedes Bundesland für sich entscheiden, obwohl der Bußgeldkatalog doch für den Bund gilt?

 

Die Straßenverkehrsordnung ist zwar Sache des Bundes, dieser wiederum hat die Länder aufgefordert, ab sofort den alten Bußgeldkatalog anzuwenden.

 

Und was heißt das für laufende Verfahren?

 

Neue und laufende Verfahren sollen anhand der alten Rechtsordnung behandelt werden.

Bei Bescheiden, die bereits bestandskräftig geworden sind, gibt es derweilen keinerlei Auskünfte, das Bundesverkehrsministerium werde sich jedoch nach Abstimmung mit dem Bundesinnenministerium zu diesen Sachverhalten äußern. Bestandskräftig ist der Bescheid dann, wenn er nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann.

 

Wie sich der neue Bußgeldkatalog entwickeln wird, bleibt abzuwarten.

 

Haben Sie Fragen zu der aktuellen Rechtslage? Haben Sie ein Fahrverbot aufgrund des neuen Bußgeldkatalogs verordnet bekommen und wollen sich dagegen wehren?

 

Gerne hilft Ihnen

 

Pinkvoss, Dahlmann und Partner

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