Rechtsanwälte Hagen und Gevelsberg

21.03.2018

Privater Pkw-Verkäufer haftet auch gegenüber Kfz-Händler für falsche Zusicherung Vorsicht beim Pkw-Verkauf!

Ein Kraftfahrzeughändler kann vom privaten Verkäufer die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug verlangen, wenn das verkaufte Fahrzeug entgegen den Vereinbarungen im Kaufvertrag weder unfall- noch nachlackierungsfrei ist. Dies kann auch dann geltend, wenn der Händler das Fahrzeug vor Vertragsabschluss in der eigenen Werkstatt untersucht hat, wie das Oberlandesgericht Hamm nunmehr mit Urteil vom 16.05.2017, 28 U 101/16 klarstellt.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Die Klägerin betreibt einen Kraftfahrzeughandel. Im Jahre 2015 erwarb sie von dem Beklagten, einer Privatperson, zu einem Kaufpreis in Höhe von knapp 11.000,00 € ein Gebrauchtfahrzeug. In dem Kaufvertrag vereinbarten die Parteien, dass das Fahrzeug unfallfrei sei und keine Nachlackierung habe. Der Klägerin war bekannt, dass der Verkäufer nicht Ersthalter des Fahrzeugs war. Darüber hinaus hatte die Klägerin vor Vertragsschluss Gelegenheit, das Fahrzeug in ihrer Werkstatt auf Vorschäden und sonstige Mängel zu untersuchen. Nach Austausch der vereinbarten Leistungen erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Begründung, bei dem verkauften Fahrzeug handle es sich um einen Unfallwagen, der zudem nachlackiert worden sei. Sie verlangt von dem Verkäufer die Zahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des verkauften Fahrzeugs.

 

Die Klage war beim Oberlandesgericht erfolgreich. Das Oberlandesgericht hat das Rücktrittsverlangen der Klägerin für begründet erachtet, denn es habe nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entsprochen, so das Oberlandesgericht. Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag sollte das Fahrzeug unfallfrei sein und keine Nachlackierungen aufweisen.

Diese Beschaffenheit habe das Fahrzeug während seiner gesamten Lebenszeit und nicht nur beschränkt auf die Besitzzeit des Beklagten aufweisen sollen. Dass die Klägerin das Fahrzeug vor Vertragsschluss selbst untersucht habe bedeutet nicht, dass sie dadurch den Verkäufer habe entlasten oder aus seiner Gewähr habe entlassen wollen.

 

Der Rücktritt sei auch nicht ausgeschlossen weil die Klägerin die Mängel bei Vertragsschluss gekannt habe oder der Klägerin die Mängel aus grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben seien. Eine grobfahrlässige Unkenntnis der Mängel sei der Klägerin nicht vorzuwerfen. Auch als Kraftfahrzeughändler habe sie grundsätzlich keine Obliegenheit, das zu erwerbende Fahrzeug gründlich auf Unfallschäden, sonstige Beschädigungen oder Mängel zu untersuchen und dürfe sich insofern auf eine Sichtprüfung sowie Angaben eines Verkäufers verlassen. Erst wenn ein am Kauf interessierter Händler konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass die in Frage stehenden Angaben des Verkäufers falsch oder zweifelhaft sind, könne es als grob sorgfaltswidrig gewertet werden, wenn der Händler dann das Fahrzeug dennoch nicht genau untersucht. Das OLG hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.

 

Atila Tasli

Rechtsanwalt

 

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