Rechtsanwälte Hagen und Gevelsberg

15.04.2020

Minijobber in der Corona-Zeit einfach so vom Tisch?

Stand: 29.04.2020

Das Corona-Virus lässt auch die Minijobber nicht unberührt. Ob Kündigung oder eventuell Kurzarbeitergeld, hier gibt es viele Fragen. Doch vorab sei festzuhalten: Minijobber stehen regulären Arbeitnehmern grundsätzlich gleich und sich nicht etwa "Arbeiter 2. Klasse".

Doch was gilt nun für die 450 -Jobber?

Lohnfortzahlung bei Corona?

Wird bei dem Arbeitnehmer beispielsweise durch eine Corona-Infektion Arbeitsunfähigkeit festgestellt, so besteht, wie für jeden anderen Arbeitnehmer, auch hier ein Anspruch auf Lohnfortzahlung gem. § 3 I EntgFG.

Demnach hat der Arbeitgeber den regelmäßigen Verdienst im Minijob für einen Zeitraum von 6 Wochen zu zahlen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Arbeitnehmer bereits 4 Wochen ohne Unterbrechung beschäftigt ist. (§ 3 III Entgeltforderungsgesetz)

Was passiert, wenn ich länger als 6 Wochen krank bin?

Reguläre Arbeitnehmer haben in einem solchen Fall durch den Arbeitgeber einen Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse. Für Minijobber besteht ein vergleichbarer Anspruch nicht, Krnakengeld gibt es somit nicht.

Zwar zahlt der Arbeitgeber monatlich gewisse Pauschalbeiträge an die Sozialversicherung. Diese führen aber nicht zu so einer derartigen Versicherung des Minijobbers.

Lohnfortzahlung bei Quarantäne?

Ordnet die zuständige Behörde die Quarantäne an, so ist der Arbeitgeber zunächst zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Das gilt gleichermaßen für Vollzeitbeschäftigte, wie auch für Minijobber. Gem. § 616 BGB erhalten Minijobber 6 Wochen ihren regulären Lohn vom Arbeitgeber. Dieser kann die Lohnzahlung gem. § 56 IfSG entschädigt bekommen, wobei sich die Höhe der Entschädigung nach der Höhe des Entgelts bemisst.

Lohnfortzahlung bei Betriebsschließung aufgrund der Corona-Pandemie?

Bekannt ist mittlerweile, dass aufgrund der Corona-Pandemie Betriebe auch vollkommen geschlossen werden können. Dies findet seine rechtliche Grundlage in § 28 IfSG. Das Risiko für die Betriebsschließung trägt grundsätzlich der Arbeitgeber.

Momentan streitig ist jedoch die Frage, ob dies auch im Falle einer Pandemie gilt. Juristisch kann dies unterschiedlich beurteilt werden. Denkbar ist aber auch in diesem Fall eine Lohnfortzahlung, welche der Arbeitgeber gem. § 56 IfSG vom zuständigen Gesundheitsamt entschädigt bekommt.

Kündigung wegen Corona?

Wie jedes andere Arbeitsverhältnis, beinhaltet auch das des Minijobbers Rechte und Pflichten. Somit unterliegt der Minijob den Regelungen zur Kündigung. Auch im Minijob ist der Arbeitgeber an Kündigungsfristen gebunden.

Ist die Kündigung des Arbeitgebers fehlerhaft, wird beispielsweise eine Frist nicht eingehalten, so kann es im Rahmen eines Minijob-Verhältnisses zu einer Kündigungsschutzklage kommen, soweit die jeweiligen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Das Kündigungsschutzgesetz greift ein, wenn es sich nicht um ein Kleinunternehmen mit weniger mit 10 Mitarbeitern handelt, vgl. § 23 KSchG.

Des Weiteren gelten während der Corona-Pandemie keine zusätzlichen Voraussetzungen.

Weitere Informationen zum Thema Kündigung und Küdnigungsschutz finden Sie auf unserer Website unter

Kurzarbeitergeld als Minijobber?

Kurzarbeitergeld ist grundsätzlich für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer vorgesehen. Dazu gehören Minijobber nicht. Dementsprechend besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Doch mal mehr als 450?

Die Corona-Pandemie führt in verschiedenen Ausmaßen zu Überforderung. Wo in einigen Betrieben die Aufträge und Kunden ausfallen, sind in manch anderen Branchen ein Ansturm und Umsatzplus wahrzunehmen. Es kann dann vorkommen, dass Minijobber mehr arbeiten, als vertraglich festgehalten. Nach § 8 SGB IV gilt, dass der Minijob auch noch gegeben ist, wenn die Verdienstgrenze nur gelegentlich und unvorhersehbar überschritten wird. Die Verdienstgrenze liegt bei 5.400 jährlich. Die gelegentliche Überschreitung beinhaltet ein 3 maliges Überschreiten innerhalb eines Jahres.

Zusammenfassend ist es unschädlich, wenn nicht mehr als 3 Mal im Jahr mehr als 450 verdient wurde. 

Sie haben weitere Fragen zu den Rechten eines Minijobbers während der Zeit des Corona-Virus? Oder allgemeine Fragen zum Arbeitsrecht?

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