Rechtsanwälte Hagen und Gevelsberg

06.05.2020

Baustopp Corona - Entschädigung für Unternehmer bei Baustillstand?

Stand: 29.04.2020

Läden schließen, Veranstaltungen fallen aus und auch Bauarbeiten sind teilweise untersagt - Baustellen werden unter Quarantäne gestellt. Doch kann der Unternehmer für den Baustillstand Entschädigung verlangen?

Ein aktuelles Urteil des BGH (AZ. VII ZR 33/19) vom 30.01.2020 könnte hier Licht ins Dunkel bringen.

Thema war hier zwar nicht die Corona-Pandemie, sondern vielmehr die Frage der Höhe eines Entschädigungsanspruchs von Auftragnehmern bei bauzeitlichen Behinderungen. Dieses Urteil kann jedoch trotzdem auf die aktuelle Situation angewandt werden.

Im Mittelpunkt des Urteils stand die Problematik der Entschädigung nach § 642 BGB. Im Ergebnis, hält der BGH fest, kann der Auftragnehmer für den Zeitraum der Behinderung (Annahmeverzug des Auftragnehmers) über § 642 BGB einen verschuldensunabhängigen Ausgleich für die unproduktiv bereitgehaltenen Produktionsmittel, allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn verlangen.

All diese Schadenspositionen sind jedoch genau vom Auftragnehmer zu dokumentieren und nachzuweisen. Weiter muss er sich auf seine Schadensposition anrechnen lassen, was er durch anderweitigen Erwerb erhält oder erhalten könnte. Laut BGH gewährt § 642 BGB keinen vollständigen Ersatz des entstandenen Schadens. Entgangener Gewinn beispielsweise ist nicht in diesem Sinne entschädigungsfähig. Personalkosten sollen anhand der konkreten Vorhaltung für das Projekt und der vereinbarten Vergütung bewertet werden. Der Entschädigungsanspruch wird also nicht genau berechnet, sondern vielmehr geschätzt.

Jedoch betonte der BGH in seinem Urteil die Vielfältigkeit einzelner Fälle, welche unter Umständen zu Modifizierungen des Urteils führen könnten.

Und was ist nun mit Corona?

Der Corona-Virus hat bereits etliche Unternehmer mit Liefer-, Material- und Personalengpässen konfrontiert. Die Fortführung der Bauarbeiten wird erheblich erschwert oder gar unmöglich.

Wird die Baustelle unter Quarantäne gestellt, so kann der Besteller kein baureifes Grundstück mehr zur Verfügung stellen. Fällt ein Unternehmer wegen der Engpässe aus, kann er dem Folgeunternehmer keine Vorleistung überlassen.

Ob auch in diesem Fall ein Anspruch aus § 642 BGB bestehen soll, ist umstritten. Dabei ist Kern der Frage, ob höhere Gewalt hier eine Rolle spielt, obwohl § 642 BGB gar kein Verschulden braucht um einen Entschädigungsanspruch zu gewähren.

Bisher wurde die Ansicht vertreten, darauf abzustellen, ob der Besteller das Risiko zumutbar beeinflussen kann und ob die hindernden Umstände in die Mitwirkungssphäre des Bestellers fallen.

Jedoch ist zu beachten, dass bei einer behördlichen Anordnung oder einem Ausfalls des Vorunternehmens, der Besteller seine geschuldete Mitwirkungshandlung gerade nicht erbringen kann und auch eine Einflussnahme darauf unmöglich ist.

Auch wenn das Urteil vor Ausbruch der Corona-Pandemie in Deutschland gesprochen wurde, so ist nicht davon auszugehen, dass der BGH dieses anpassen wird.

An und für sich bringt das Urteil drastische Einschränkungen der Anwendung des § 642 BGB zu Lasten des Unternehmers.

Im Lichte der Corona-Krise aber eröffnen sich Handlungsspielräume.

Bleibt die Mitwirkungshandlung nämlich wegen des Corona-Virus aus, so wird der Unternehmer Ansprüche aus § 642 BGB geltend machen können. Auch die zuvor genannten Einschränkungen bleiben zwar bestehen, wirken sich in der aktuellen Situation jedoch kaum aus. Dem Unternehmer stehen aktuell nämlich kaum Möglichkeiten für einen anderweitigen Einsatz seines Personals zur Verfügung.

Zusammenfassend werden auf Besteller in nächster Zeit erhebliche Ansprüche zukommen. Es gilt daher die Zeit zu nutzen, um Abgeltungsvereinbarungen mit den Unternehmern zu treffen. Ebenso sei festzuhalten, dass empfehlenswert erscheint, Umfang und Kosten der vorgehaltenen Kapazitäten zu dokumentieren.

Brauchen Sie Hilfe bei der Verfassung und Abschluss der Abgeltungsvereinbarung? Oder ist es dafür schon zu spät und die Ansprüche regnen auf Sie ein? Lassen Sie sich von einem erfahrenen und kompetenten Anwalt beraten und entwickeln sie zusammen eine Strategie.

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