Rechtsanwälte Hagen und Gevelsberg

06.05.2020

Anpassungen der Gesetzeslage im Insolvenz- und Strafverfahrensrecht wegen der Corona-Pandemie

Stand: 29.04.2020

Das Corona-Virus hat nicht nur in das Privatleben eines jeden massiv eingegriffen, auch die Wirtschaft blieb nicht unberührt.

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Insolvenz- und Strafverfahrensrecht ist überwiegend in Kraft getreten. Ziel ist, die teilweise schweren Folgen für Betroffene, die Wirtschaft, wie auch Gerichte, abzufedern.

Jedoch sind die Regelungen befristet, sodass eine Rückkehr zur bisherigen Rechtslage sicher ist.

 

Anpassungen im Insolvenzrecht

Grundsätzlich ist ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung innerhalb einer dreiwöchigen Frist ein Insolvenzantrag zu stellen.

Bis zum 30.09.2020 soll diese straf- und haftungsbewehrte Antragspflicht ausgesetzt werden. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ihren Ursprung in der Verbreitung des Corona-Virus findet oder wenn die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens nicht beseitigt werden kann.

Nach dem Gesetz ist zu vermuten, dass Unternehmen, welche zum 31.12.2019 noch liquide waren, aufgrund der Pandemie in die Insolvenz rutschen und diese noch beseitigt werden kann.

Damit zusammenhängend wird auch das Recht der Gläubiger, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen, um einen dreimonatigen Übergangszeitraum ausgesetzt.

Ziel ist es, die Fortführung von Unternehmen zu erleichtern, welche insolvent geworden sind oder sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden.

Zu bedenken ist jedoch, dass es so auch zu Kettenreaktionen kommen kann. Zahlt das insolvente Unternehmen nicht und ist der Gläubiger gerade auf seine Zahlung angewiesen, so wird es künftig auch dem Gläubiger wirtschaftlich immer schlechter gehen, auch, wenn er die Leistung 3 Monate später erhält. So sei diese Änderung zugunsten wirtschaftlich schwach aufgestellter Unternehmen mit Vorsicht zu begrüßen.

 

Anpassungen im Gesellschaftsrecht

Gesellschaften, Vereine und Wohnungseigentümergemeinschaften müssen handlungsfähig bleiben. In der Krise ist dies jedoch durch die ausgeprägten Einschränkungen des Versammlungsrechts nicht möglich.

Beispielsweise ist es nicht denkbar, unter solchen Umständen die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft durchzuführen. Auch diesem Problem kommt das Gesetz zur Anpassung an die Corona-Pandemie entgegen. So soll im Falle der Aktiengesellschaft eine Hauptversammlung online stattfinden.

Auch für Genossenschaften und Vereine soll eine solche Durchführung von Versammlungen möglich sein.

Für Wohnungseigentümergemeinschaften gilt der beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen fort.

 

Anpassungen des Strafverfahrensrechts

Hauptverhandlungen in Strafsachen dürfen grundsätzlich für bis zu einem Monat unterbrochen werden.

Jedoch arbeiten auch Gerichte in den Zeiten der Corona-Pandemie unter neuen Maßstäben. Dies hat zur Folge, dass auch Strafverfahren aufgrund der Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung der Pandemie länger als vorgesehen unterbrochen werden dürfen. Eine Unterbrechung für mehr als 2 Monate ist möglich.

Die vorübergehenden Änderungen sind teilweise tiefgreifend für das Justizsystem und Gesetz, als auch für das wirtschaftliche und gemeinschaftliche Zusammenleben.

 

Schnell kann es unübersichtlich werden: Was darf ich, was geht nicht, und was ist mit Strafe bedroht? Wichtig ist, einen Anwalt zur Seite zu ziehen, welcher den Überblick behält und ihr Recht vertritt. Durch die Pandemie steht vieles auf dem Kopf und die ein oder andere Regelung mag zwar positiv für die Betroffenen sein, sich jedoch gleichzeitig auch negativ auf Dritte auswirken.

Sehen Sie sich mit einer solchen Situation konfrontiert und wissen sich nicht weiterzuhelfen? Unsere Anwälte der Kanzlei

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