Rechtsanwälte Hagen und Gevelsberg

03.06.2020

Erhöhung der Sozialhilfe für Hamsterkäufe?

Corona-Pandemie: Kein Mehrbetrag für Sozialhilfeempfänger wegen Hamsterkäufe

Vor allem zu Beginn des Ausbruchs der Corona-Pandemie in Deutschland waren die Hamsterkäufe kaum zu übersehen, die Regale waren leer. Nun kann grundsätzlich ja jeder sein Geld ausgeben, wie er es für richtig hält. Hierbei handelt es sich dann aber regelmäßig um das für die einzelne Person verfügbare Geld.

Ob darüber hinaus auch aus zusätzlichen Quellen Geld zu fordern ist, um es allen, die gerade Unsinn treiben gleichzutun, ist schon fraglich.

Auch Sozialhilfeempfänger tätigten dementsprechende Hamsterkäufe. Doch können diese nun einen Anspruch auf zusätzliche Leistungen für die Bevorratung von Lebensmitteln haben?

Das LSG Darmstadt entschied am 28.04.2020 (L 4 SO 92/20 B ER), dass dies nicht der Fall sein soll.

Ein schwerbehinderter Sozialhilfeempfänger hatte Ende März 2020 eine sofortige Pandemie-Beihilfe in Höhe von 1.000 sowie eine Erhöhung der Regelleistung um monatlich 100€ beantragt. Aufgrund seiner chronischen Erkrankung und Gehbehinderung könne dieser nicht einkaufen gehen und sei auf Lebensmittellieferanten angewiesen. Begründet wurde der Antrag ferner damit, dass abzusehen sei, dass die Lebensmittelversorgung in Deutschland bald zusammenbrechen werde und sein Vorrat nur noch für 4 Wochen ausreiche. Der Antrag wurde mehrfach zurückgewiesen, sodass es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kam.

Doch auch das LSG Darmstadt lehnte den Eilantrag ab.

Die empfohlene Bevorratung für 10 – 14 Tage aufgrund der Corona-Pandemie führe nicht zu einem unausweichlichen Bedarf im Sinne des Sozialhilferechts.

Von einer Bevorratung größerer Mengen wurde ausdrücklich abgeraten, auch bestehe keine aktuelle Gefährdung der Lebensmittelversorgung. Aufgrund der aktuellen Lage kann es zwar zu Lieferverzögerungen kommen, welche jedoch keinen Hinweis auf einen Zusammenbruch auf die Lebensmittelversorgung darstellen.

Zuletzt konnte nicht festgestellt werden, dass der Sozialhilfeempfänger die Kosten für die empfohlene Bevorratung nicht aus den zur Verfügung stehenden Mitteln erbringen könnte. Er hatte sich konkret bereits für einen Zeitraum von 4 Wochen eingedeckt. Zusätzlich kann noch eingebracht werden, dass durch die Corona-Pandemie die Kosten durch die Schließung von Freizeitaktivitäten, wie auch Gaststätten und Beherbergung, entfielen, wodurch es zu einem Kostenausgleich kommen könnte.

Ein nachvollziehbares Urteil, welches den „Hamstern“ unter uns erneut klar macht, dass eine Bevorratung im Übermaß weder notwendig, noch angebracht ist.

Ein grundlegendes Sozialverhalten, welches nicht dazu führt, dass der eine oder andere ggf. über Wochen kein Toilettenpapier, Mehl oder sonst etwas kaufen kann, wird durch dieses Urteil wieder einmal gefordert.

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