Rechtsanwälte Hagen und Gevelsberg

01.07.2020

Reisewarnung für EU-Ausländer

Reisewarnung für Nicht-EU Länder – Was bedeutet dies genau?

 

Stand: 17.06.2020

 

Bestehende Reisewarnungen liefen für EU-Länder am 15.06.2020 aus, für die Nicht-EU Länder bleiben entsprechende jedoch vorerst bis Ende Juni bestehen, sodass bis dahin eine Einreise aus einem Nicht-EU Land nach Europa beschränkt möglich ist.

 

Grund für das Aufrechterhalten der Reisehinweise gegenüber sogenannten Drittstaaten sind die fehlenden verlässlichen Daten über das Infektionsgeschehen, einheitliche Kriterien und weltweite Abstimmungsmechanismen.

 

Es bleibt jedoch möglich, mit einzelnen Drittstaaten Übereinkünfte auszuhandeln, wodurch diese von der Warnung befreit würden.

 

Neben der Reise in Drittstaaten wird auch weiter deutlich vor Kreuzfahrten abgeraten. In der Vergangenheit kam es vor allem auf Kreuzfahrten, vergleichbar mit Großveranstaltungen, zu Infektionsübertragungen und anschließenden Problemen einen Hafen zu finden.

 

Durch das Bestehen der Reisewarnung soll eine zweite Rückholaktion und eine erneute weltweite Reisewarnung unbedingt vermieden werden.

Für die Bewertung der quantitativen Entwicklung der Pandemie werden folgende Punkte genannt:

  • Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens
  • Testkapazitäten
  • Hygieneregeln in den Drittstaaten
  • Sichere, regelmäßige Reiseverbindungen (auch Rückreisemöglichkeiten)
  • Sicherheitsmaßnahmen für den Tourismus, wie Rückreisemöglichkeiten

Zukünftig wird es für EU-Länder sogenannte Reisehinweise geben, wodurch über landesspezifische Risiken informiert wird. Dies kann unter Umständen auch bedeuten, dass von touristischen Reisen abgeraten wird. Auch ist es möglich, dass eine Reaktivierung der Reisewarnung für einzelne Länder oder Regionen ausgesprochen wird.

 

Ausgenommen von den Reisebeschränkungen bleiben:

  1. Staatsangehörige von EU-Staaten, Schengen-assoziierten Staaten, Großbritannien, sowie deren Familienangehörige, die an ihren Wohnort zurückkehren
  1. Drittstaatsangehörige mit längerfristigem Aufenthaltsrecht in einem EU-Staat und/oder den zuvor genannten Staaten, soweit sie zum Ort des gewöhnlichen Aufenthalts zurückkehren
  1. Drittstaatsangehörige mit sogenannten „essential functions or needs“:
  • Gesundheitspersonal, - forscher, Pflegeberufe
  • Grenzgänger, Transportpersonal im Warenverkehr und anderen notwendigen Bereichen
  • Diplomaten, Mitarbeiter internationaler Organisationen, militärisches Personal, humanitäre Helfer, wenn zu Ausübung ihrer Funktion
  • Transitpassagiere
  • Passagiere, die aufgrund zwingender familiärer Gründe reisen
  • Personen, die internationalen Schutz benötigen, oder Einreisen aus weiteren humanitären Gründen

Ab dem 01.07.2020 sollen die Ausnahmen weitere Erweiterungen erfahren:

  1. EU-Bürger, Bürger der Schengen-assoziierten Staaten, Bürger Großbritanniens und in der EU aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige als auch deren Staatsangehörige dürfen unabhängig davon, ob sie an ihren Wohnsitz zurückkehren, einreisen
  1. Personengruppe der Drittstaatsangehörigen „essential functions or needs“ wird erweitert:
  • Einreise zu Studienzwecken
  • Qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten, wenn die Beschäftigung aus wirtschaftlicher Sicht notwendig ist und ihre Arbeit nicht zeitlich verschoben oder aus dem Ausland verrichtet werden kann

 

Was ist mit Quarantäne?

Zwar liegen die Quarantäneregelungen bei den Ländern, jedoch gibt es eine Verabredung zwischen Bund und Ländern: Für Reisende aus Ländern, in denen die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern den Wert 50 innerhalb von 7 Tagen überschreitet, soll eine 14 tägige Quarantäne gelten. Reist man aus Großbritannien, Liechtenstein, Island, Norwegen, Schweiz oder anderem EU-Ländern ein, so besteht kein Zwang zur Quarantäne mehr.

 

Es wird deutlich, die Regelungen sind verworren. Wohin darf ich nun und wohin nicht – und komme ich wieder zurück? So ganz pauschal lässt sich dies nicht beantworten. Es bedarf immer einer Betrachtung der konkreten Umstände. Wichtig ist es, sich auf dem Laufenden zu halten. Wurde die Reisewarnung für mein Reiseziel aufgehoben? Oder etwa reaktiviert? Können Familienangehörige aus dem EU-Ausland mich besuchen? All diese Informationen sind auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes zu finden.

 

Müssen Sie Ihre Reise nun stornieren und kriegen ihr Geld nicht erstattet? Haben Sie andere Probleme aufgrund der Reisewarnungen?

 

Gerne hilft Ihnen

 

Pinkvoss Dahlmann und Partner PartG mbB

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