Rechtsanwälte Hagen und Gevelsberg

25.11.2020

Wenn das Gericht einen Fehler macht - Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage

Auch bei Gericht arbeiten nur Menschen und so passieren hier auch Fehler. Doch welche Auswirkungen haben diese für die Prozessbeteiligten und deren Verfahren? Mit so einem Problem beschäftigte sich das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 30.07.2020 zu Aktenzeichen 2 AZR 43/20. 

Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer Kündigung. Die Klägerin hatte die Klageschrift elektronisch eingereicht. Dieser lag jedoch ein Formfehler zugrunde, die elektronische Signatur des Prozessbevollmächtigten war falsch gesetzt. Grundsätzlich heißt dies, dass die Klageschrift als nicht ordnungsgemäß eingereicht gilt. Im vorliegenden Fall aber blieb der Fehler unbemerkt und der Klage wurde stattgegeben.  

 Erst ein Jahr später wurde der Fehler bemerkt und bei der Berufungsinstanz auf diesen hingewiesen. Daraufhin wurde mit Einreichen der ordnungsgemäßen Klageschrift die nachträgliche Zulassung der Klage beantragt.  

Dem Antrag wurde stattgegeben.  

Das Gericht ist der Rechtsansicht, dass der Formfehler vom Moment der Einreichung des Antrags auf nachträgliche Klagezulassung und anbei der ordnungsgemäßen Kündigungsschutzklage behoben wurde. 

Und dies, obwohl der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung grundsätzlich nur 6 Monate lang möglich ist, § 5 III KSchG.  

Es kam hier darauf aber gar nicht mehr an. Denn die Frist dient dazu, den Arbeitgeber vor der Unsicherheit zu bewahren, ob ein Rechtsstreit über die Kündigung geführt wird oder nicht. 

Vorliegend kam es bereits zu einem Rechtsstreit. Zusätzlich erfolgte die Versäumung der Frist aufgrund eines Fehlers innerhalb der Sphäre des Gerichts, damit ist sie dem Prozessgegner nicht zuzurechnen. Der Arbeitgeber kann also kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Eintritt der Rechtssicherheit haben.  

Man könnte dem entgegenhalten, dass den Arbeitnehmer bzw. dessen Prozessbevollmächtigten ein Verschulden trifft, da sie den Formfehler erst verursacht haben. Es gehört zu den Pflichten des Rechtsanwalts, für einen ordnungsgemäßen Zustand der ausgehenden (elektronischen) Dokumente zu sorgen. Dieses Verschulden tritt jedoch hinter gerichtliches Verschulden zurück, wenn ohne dieses die Frist gewahrt worden wäre. Dann ist allein der in der Sphäre des Gerichts liegende Grund maßgeblich für die Fristversäumung. So liegt es hier. Die Fristversäumung hätte nämlich trotz des Verschuldens des Rechtsanwalts vermieden werden können, wenn das Arbeitsgericht auf die fehlerhafte Signatur hingewiesen hätte.  

Zwar trifft die Gerichte keine vollumfängliche Verpflichtung zur sofortigen Prüfung eines elektronischen Dokuments, jedoch können die Parteien erwarten, dass Fehler nach angemessener Zeit bemerkt und die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um einem drohenden Fristversäumnis entgegenzuwirken.  

Im Arbeitsrecht ist Genauigkeit und Detail gefragt. Schon an diesem Urteil wird verdeutlicht, wie viele Aspekte das Ergebnis beeinflussen. So ist es wichtig, frühzeitig einen erfahrenen Anwalt zu Rate zu ziehen. 

Gerne steht Ihnen  

Pinkvoss, Dahlmann und Partner PartG mbB 

Fachanwalt für Arbeitsrecht  

Hans-Christian Freier  

Bergstraße 94 

58095 Hagen 

Tel.: 02331/ 916717 

E-Mail: freier@pd-partner.de  

Beratend zur Seite. 

 

Wir sind gerne für Sie da.

STANDORT HAGEN

Bergstraße 94
58095 Hagen

Tel.: 02331/91 67 - 0
Fax: 02331/91 67 - 69

hagen@pd-partner.de

ÖFFNUNGSZEITEN

Montag bis Donnerstag
09:00 bis 18:00 Uhr

Freitag
09:00 bis 14:30 Uhr

Termine nach Vereinbarung
möglich

STANDORT GEVELSBERG

Mittelstraße 3
58285 Gevelsberg

Tel.: 02332/55183-0
Fax: 02332/55183-20

gevelsberg@pd-partner.de