Rechtsanwälte Hagen und Gevelsberg

10.02.2021

Keine Entschädigung wegen Betriebsschließung für Gastronomen

Die Frage, ob Restaurantbesitzer eine Entschädigung für die Schließung ihrer Lokale wegen des Corona-Virus erhalten können, steht spätestens seit dem „harten Lockdown“ im Raum.  

 

So hat am 9.2.2021 das LG Düsseldorf in seinem Urteil (9 O 292/20) entschieden, dass ein Anspruch auf Entschädigung aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen coronabedingter Schließung des Lokals dann nicht gegeben ist, wenn die Versicherungsbedingungen auf das Infektionsschutzgesetz vom 20.07.2000 verweisen.  

Denn in der Fassung vom 20.07.2000 ist der SARS-CoV2 Erreger noch nicht aufgeführt gewesen.  

 

Der Kläger hatte im vorliegenden Fall bereits im Jahr 2016 die Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Danach sollte für 30 Tage Versicherungsschutz bestehen, wenn der versicherte Betrieb von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder wegen Nachweises von Krankheitserregern im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (Stand: 20.07.2000) geschlossen wird.  

Zu diesem Zeitpunkt war der Covid-19-SARS-CoV2 nicht aufgeführt.  

 

Ab dem 23.03.2020 musste der Kläger sein Lokal dann aufgrund der Corona-Schutzverordnung schließen und verlangte daraufhin die Entschädigung für 30 Tage von der Versicherung; insgesamt 24.000€.  

Dies lehnte die Versicherung ab, das LG Düsseldorf gab dem Recht.  

 

Der bestehende Versicherungsvertrag nimmt nämlich auf das Infektionsschutzgesetz aus dem Jahre 2000 Bezug. Zu diesem Zeitpunkt ist der SARS-CoV2 Erreger noch gar nicht bekannt gewesen. Aus der Sicht eines Versicherungsnehmers kommt damit eindeutig zum Ausdruck, dass nur die damals genannten und bekannten Erreger und Krankheiten vom Versicherungsschutz umfasst sind.  

 

Damit hat dem Kläger seine Versicherung im gegebenen Fall nicht weitergeholfen.  

 

Deutlich ist zu erkennen, wie wichtig auch das „Kleingedruckte“ sein kann. Es ist hilfreich, zur Aufklärung der Sachlage einen erfahrenen und routinierten Anwalt zu Rate zu ziehen.  

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