Rechtsanwälte Hagen und Gevelsberg

17.02.2021

Ärztliches Attest als Ticket zur Maskenfreiheit bei der Arbeit?

Sagt der Arbeitnehmer zum Arbeitgeber: 

„Ich trag hier keine Maske, ich hab´ ein Attest!“

Oder: 

„Sind wir hier bei „Wünsch Dir was“?“ 

 

Außergewöhnliche Zeiten erfordern außergewöhnliche Maßnahmen, das war schon immer so.  

 

Aktuell sind Arbeitgeber wieder einmal in der Zwickmühle. Zum einen müssen sie andere Arbeitnehmer vor Ansteckung mit Krankheiten schützen, andererseits dürfen Arbeitgeber regelmäßig auch nicht jede Maßnahme anwenden, wie sie es sich gerne wünschen. 

Nach dem derzeitigen allgemeinen Stand der medizinischen Forschung und auch der juristischen Entscheidungen können, müssen und sollen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern gegenüber das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung anordnen. 

U. a. hat das Arbeitsgericht Siegburg in seinem Urteil vom 16.12.2020, 4 Ga 18/20, ausgeführt, dass das Interesse (und auch die Pflicht) des Arbeitgebers an Gesundheit und Infektionsschutz aller Mitarbeiter das Interesse eines Beschäftigten oder der Beschäftigten ohne eine entsprechende Mund-Nasen-Bedeckung zu arbeiten, überwiegt. 

Eine Frage ist insoweit unmittelbar geklärt, nämlich dass jeder Mitarbeiter, auch der, der es einfach nicht will, grundsätzlich dazu angehalten werden kann, eine entsprechende Mund-Nasen-Bedeckung bei der Arbeit zu tragen.  

 

Was ist aber mit den Mitarbeitern, die plötzlich im Personalbüro aufschlagen und mit einem ärztlichen Attest umherwedeln, aus dem angeblich hervorgeht, man hätte eine Mund-Nasen-Bedeckungs-Befreiung! 

Auch hierzu gibt es bereits Entscheidungen. 

Nach Ausführung des oben genannten Gerichts müssen in dem Attest erforderliche konkrete und nachvollziehbare Angaben darüber gemacht werden, aus welchen Gründen keine Maske getragen werden kann. Dies ist nicht nur bei der aktuellen Situation der Fall, sondern ganz allgemein, so nämlich, dass der derjenige, der ein ärztliches Attest vorlegt, denjenigen, dem er es vorlegt, in die Lage versetzen muss, aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in der ärztlichen Bescheinigung selbst prüfen zu können, ob die jeweiligen Voraussetzungen für das Attest überhaupt vorliegen. Einzelheiten hierzu sind z. B. einsehbar im Ärzteblatt vom 10.11.2020, in welchem u. a. wie folgt ausgeführt wird: 

 

„Konkret bedeutet dies der Kammer zufolge, dass neben dem vollständigen Namen und dem Geburtsdatum aus dem Attest nachvollziehbar hervorgehen muss, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund einer Mund-Nasen-Bedeckung zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, müssen diese konkret bezeichnet werden.“ 

 

„Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist.“ 

 

So die sächsische Ärztekammer. Verwiesen wird hier im Zusammenhang damit auf einen Gerichtsbeschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16.09.2020 zu Aktenzeichen 2020 W 8 E 20.1301. 

Zitiert aus www.aerzteblatt.de/Nachrichten/118227/Befreiung-von-der-Maskenpflicht-welche-Anforderungen-ein-aerztliches-Attest-erfuellen-muss 

 

Also insgesamt: 

So einfach ist es mit dem ärztlichen Attest nicht. 

Ein einfacher „Wisch“ des Arbeitnehmers von seinem befreundeten Hausarzt, er sei von der Maskenpflicht befreit, reicht insofern nicht. 

Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer, der darauf beharrt, keine Maske tragen zu wollen, nach Auffassung des Unterzeichners sogar von der Erbringung der Arbeitsleistung ohne Fortzahlung der Bezüge freistellen und ihn ggf. sogar abmahnen.  

 

Kommt ein solcher Fall bei Ihnen vor, so steht der Unterzeichner Rechtsanwalt Hans-Christian Freier, Fachanwalt für Arbeitsrecht, derzeit gerne zur Verfügung. Gleiches gilt natürlich auch, wenn Sie ein vernünftiges Attest haben und der Arbeitgeber Sie trotzdem dazu zwingen will, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.  

 

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