Rechtsanwälte Hagen und Gevelsberg

24.03.2021

Kurzes Zusammentreffen zwecks Begrüßung keine Ansammlung

Im Rahmen der Corona-Pandemie und der Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Virus, wurde das Ansammlungsverbot ausgesprochen.  

Bisher meinte dies, dass Gruppierungen von mehr als 2 Personen aus verschiedenen Haushalten verboten sind. So erhielten die ein oder anderen eine Ermahnung oder ein Bußgeld, obwohl man sich nur kurz begrüßt hatte und damit keine Gruppierung oder Ansammlung darstellte oder darstellen wollte.  

Nun hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden, dass kurze Zusammentreffen von vier Personen zwecks Begrüßung keine verbotene Ansammlung darstellen (OLG Koblenz, Beschluss vom 08.03.2021 - 3 OWi 6 SsRs 395/20).  

Der Begriff der „Ansammlung“ in der rheinland-pfälzischen Corona-Bekämpfungsverordnung müsse verfassungskonform ausgelegt werden. Es bedarf damit eines Ausgleichs zwischen dem öffentlichen Interesse, die Ausbreitung des Virus zu verhindern, und den Bedürfnissen und Rechten der Bürger.  

Festgehalten wurde, dass bei der Beurteilung, ob eine Ansammlung vorliegt, entscheidend ist, ob dem Zusammentreffen die Absicht zugrunde liegt, sich für einen längeren, nicht nur flüchtigen Moment an einem Ort aufzuhalten. Nur so könne vermieden werden, dass alltägliche Begegnungen, wie sie während eines Einkaufs im Supermarkt oder auch während eines Spaziergangs stattfinden, zu einer Ordnungswidrigkeit münden. Zusätzlich sei zu beachten, ob bei einem flüchtigen Zusammentreffen die geforderten 1,5 Meter Abstand eingehalten worden sind.  

Das Verbot jeglicher Personenversammlungen ohne etwaige Differenzierungen stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit dar.  

Damit können, wie im Fall vor dem OLG Koblenz, auch 4 Personen verschiedener Haushalte ein kurzes Gespräch miteinander führen, ohne eine Ordnungswidrigkeit zu begehen.  

 

Auch wenn es sich vorliegend um die Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz handele, so sind diese Ansätze auch in Nordrhein-Westphalen von Bedeutung und in Zukunft zu beachten. Denn auch in der Coronaschutzverordnung des Landes NRW ist der Begriff der Ansammlung nicht näher dargelegt.  

Jeder von uns kann der Familie, Freunden oder Kollegen über den Weg laufen und das Bedürfnis nach einem kurzen Gespräch verspüren, vor allem in den aktuellen Zeiten.  

 

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