Rechtsanwälte Hagen und Gevelsberg

22.06.2021

Betriebsrat: Kein Folgenbeseitigungsanspruch nach E-Mail-Überwachung

Im digitalen Zeitalter werden oft technische Grenzen überschritten. So sind in vielen Unternehmen technische Informations- und Kommunikationssysteme eingeführt worden, die auch zur rechtswidrigen Überwachung genutzt werden. Ob bei einer rechtswidrigen Überwachung der E-Mails auch ein Anspruch besteht, die daraus entstehenden Folgen zu beseitigen, hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 23.03.2021 (1 ARB 31/19) zuletzt entschieden.

Im zugrundeliegenden Fall war vertraglich unter § 12 der Rahmenbetriebsvereinbarung geregelt, dass auf Verlangen die für die Überwachung der Einhaltung der Betriebsvereinbarung erforderlichen Unterlagen und Informationen jederzeit vorzulegen sind. Mit der Zustimmung des Betriebsrats wurde das Software-Programm „Outlook“ für die E-Mail Kommunikation genutzt.

Im Jahre 2017 wurden Vorwürfe gegen den damaligen Geschäftsführer überprüft. In diesem Zusammenhang wurden E-Mails ohne Beteiligung des Betriebsrats an die Arbeitnehmer, eine Kanzlei und eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft weitergeleitet.

Der Betriebsrat erwirkte vor dem Arbeitsgericht Köln die Offenlegung der Informationen der erhobenen und weitergeleiteten Daten, die Löschung und Vernichtung der Daten, sowie auch die Unterlassung des Zugriffs der Arbeitnehmer auf den elektronischen Schriftverkehr. Das Landesarbeitsgericht Köln hingegen verneinte den Löschungs- und Vernichtungsanspruch.

Das Bundesarbeitsgericht schloss sich dem Landesarbeitsgericht an.

Der Betriebsrat kann sich in diesem Fall nicht auf den Beseitigungsanspruch aus § 87 BetrVG berufen. Nur technische Überwachungseinrichtungen, die ohne die Zustimmung des Betriebsrats eingerichtet wurden, können danach beseitigt werden.

Damit hat der Betriebsrat keinen Anspruch darauf, bei Dritten personenbezogene Daten der Arbeitnehmer löschen oder aber die Auswertung der Daten vernichten zu lassen.

Folgen der rechtswidrigen Überwachung können demnach nur im Rahmen von Schadensersatz gem. § 832 I BGB ausgeglichen werden. So ist lediglich der betriebsverfassungswidrige Zustand zu beseitigen, nicht aber dessen Folgen.

Im Rahmen des kollektiven Arbeitsrechts spielt der Betriebsrat als Interessenvertretung der Arbeitnehmer eine große Rolle. Umso wichtiger ist es, dass dieser betriebsverfassungsmäßig handelt und rechtmäßig zu Stande kommt.

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