Rechtsanwälte Hagen und Gevelsberg

04.09.2019

Beschlagnahmte Gegenstände selbst abholen?!

Der Bundesgerichtshof hat am 16.05.2019 ein Urteil zum Ort der Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände eines nicht beschuldigten Dritten gefasst.

Hiernach sind die beschlagnahmten Gegenstände in Anwendung des § 697 BGB an dem Ort herauszugeben, an welchem sie aufzubewahren waren.
Die von der Beschlagnahme Betroffenen sind für Fahrtkosten und sonstige Aufwendungen zu entschädigen.

Folgende Leitsätze arbeitete der BGH heraus:
1.    In einem Strafverfahren beschlagnahmte Gegenstände sind auch gegenüber nicht beschuldigten (unbeteiligten) Dritten in Anwendung des § 697 BGB an dem Ort zurückzugeben, an dem sie aufzubewahren waren. Die verwahrende Justizbehörde ist nicht verpflichtet, den Gegenstand an den Beschlagnahmeort oder den Wohnsitz des Dritten zurückzubringen.
2.    Der von der Beschlagnahme nicht beschuldigte Dritte ist für Fahrtkosten und sonstige notwendige Aufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit der Abholung der Gegenstände entstanden sind, gem. § 23 II Nr.1 JVEG zu entschädigen.

Die Klägerin nahm das beklagte Land auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände in Anspruch. Sie machte geltend, dass die Pflicht bestünde, ihr die Gegenstände zurückzubringen, da sie nicht Beschuldigte des Strafverfahrens sei. Weiter begehrte sie die Erstattung der Fahrtkosten, sowie Rechtsanwaltskosten und Zinsen.

Durch die gem. § 94 II StPO vollzogene Beschlagnahme der Gegenstände ist daran ein amtlicher Gewahrsam der Staatsanwaltschaft entstanden. Daraus folgt, dass ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis zwischen den Parteien entstand. Anders als im Privatrecht entsteht das Rechtsverhältnis, ohne dass es eines Vertrages bedarf. An die Stelle der Willenseinigung Privater treten die rechtlichen Verwahrungsvorschriften der §§ 688 ff. BGB.

Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn die beschlagnahmten Gegenstände nicht mehr für die Zwecke des Strafverfahrens zu gebrauchen sind. Nach Aufhebung sind diese grundsätzlich wieder an den letzten Gewahrsamsinhaber, also die Person, welche zuletzt die Sachherrschaft über den Gegenstand hatte, herauszugeben, wenn Ansprüche Dritter dem nicht entgegenstehen. Die Rückgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber stellt eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Strafvollzugsbehörden dar.

Nach der Rechtsprechung des Senats sind die beschlagnahmten Gegenstände in Anwendung des § 697 BGB an dem Ort zurückzugeben, an dem sie aufzubewahren waren. Es besteht keine Verpflichtung der Justizbehörden, den Gegenstand dem Berechtigten an den Wohnsitz zu bringen.  

Der ursprünglich rechtmäßige Zustand der Beschlagnahme wird auch nicht durch das Ende dieser rechtswidrig. Rechtmäßiges behördliches Handeln löst weder einen Folgenbeseitigungsanspruch, noch eine anderweitige Verpflichtung der Behörde aus. Gegenüber einem nicht beschuldigten Dritten stellt die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme eine hinreichende sachliche Rechtfertigung für die Anwendung des § 697 BGB dar.

Anderes folgt auch nicht aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.

Denn auch hier wird nicht dazu gezwungen, den Gegenstand zurückzubringen. Der Zustand vor der Beschlagnahme ist wiederherzustellen. Dies meint nur, dass die Sache regelmäßig zurück an den letzten Gewahrsamsinhaber herauszugeben ist. Damit ist keine Aussage über den Ort der Herausgabe verbunden.

Es erscheint nicht erforderlich, gegenüber einem nicht beschuldigten Dritten, der keinen Anlass zur Beschlagnahme gegeben hat, eine Rückgabepflicht am Beschlagnahmeort/Wohnsitz des Betroffenen zu bejahen. Es trifft zwar zu, dass die Beschlagnahme eine fortdauernde Besitzentziehung und somit einen Eingriff in Art. 14 GG, Schutz des Eigentums, darstellt, jedoch ist dem dadurch Rechnung getragen, dass betroffene Dritte gem. § 23 II Nr. 1 JVEG wie Zeugen zu entschädigen sind. Danach kommt vor allem ein Ersatz von Fahrtkosten sowie sonstigen Aufwendungen in Betracht.

Für einen Entschädigungsanspruch ist die Drei-Monats-Frist des § 2 II 1 1. Hs. JVEG, sowie die notwendige Belehrung der betroffenen dritten Person, § 2 I 1 2 Hs. JVEG zu beachten.

Sollten Sie Fragen zum Thema Verwahrungsverhältnis, der Möglichen Entschädigung oder sonst zum Strafrecht haben, so steht Ihnen Rechtsanwalt René Litschner als Fachanwalt für Strafrecht der Kanzlei

Rechtsanwälte Pinkvoss, Dahlmann & Partner PartG mbB
Bergstraße 94
58095 Hagen
Tel.: 02331 916 70
Fax.: 02311 916 769

jederzeit gern zur Verfügung.

 

 

Wir sind gerne für Sie da.

STANDORT HAGEN

Bergstraße 94
58095 Hagen

Tel.: 02331/91 67 - 0
Fax: 02331/91 67 - 69

hagen@pd-partner.de

ÖFFNUNGSZEITEN

Montag bis Donnerstag
09:00 bis 18:00 Uhr

Freitag
09:00 bis 14:30 Uhr

Termine nach Vereinbarung
möglich

STANDORT GEVELSBERG

Mittelstraße 3
58285 Gevelsberg

Tel.: 02332/55183-0
Fax: 02332/55183-20

gevelsberg@pd-partner.de