Arbeitgeber sollten insbesondere bei der Verhandlung von Aufhebungsverträgen von steuerlichen Auskünften die Finger lassen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg im Rahmen eines Urteils vom 05.11.2020 (3 Ca 225/19) erneut bestätigt.
Im Rahmen der Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag machte der Arbeitsgeber pauschale Angaben zu steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten auf der Grundlage der so genannten fünftel-Regelung sowie der teilweisen Auszahlung eines Abfindungsbetrages. Nachdem sich diese als falsch herausgestellt hatten, nahm der Mitarbeiter den Arbeitgeber auf Schadensersatz in Anspruch.
Das Landesarbeitsgericht bestätigte nochmals die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, wonach den Arbeitgeber keine Auskunftspflicht über die Sinnhaftigkeit steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten trifft. Nimmt der Arbeitgeber jedoch gleichwohl Stellung, so müssen diese Angaben belastbar sein. Andernfalls droht eine Schadensersatzhaftung. Zwar bestehe nicht die beispielsweise im Rahmen der Beratung durch eine Bank bestehende widerlegliche Vermutung dahingehend, dass sich der Arbeitnehmer auskunftsgemäß verhalte. Gleichwohl resultiert aus der teilweisen Anwendbarkeit dieser Vermutung ein erhebliches Haftungsrisiko des Arbeitsgebers. Dies zeigt, dass der Arbeitgeber insbesondere bei der Verhandlung von Aufhebungsverträgen von steuerlicher Beratung absehen sollte. Dies gilt umso mehr, als er die sonstige steuerliche Situation des Arbeitnehmers nicht kennt. Vielmehr sollte dieser auf Auskünfte beispielsweise eines Steuerberaters verwiesen werden.
Im konkreten Fall hatte das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen, da der Kläger nicht beweisen konnte, im Falle korrekter Beratung anders gehandelt zu haben.
Martin Schütz
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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