Rechtsanwälte Hagen und Gevelsberg

Notare

Die Haupttätigkeit des Notars ist die Beurkundung von Rechtsgeschäften jeglicher Art und von Tatsachenfeststellungen (z. B. Beglaubigungen). Dabei ist er zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet, was ihn vom Rechtsanwalt, der die Interessen einer Partei vertritt, unterscheidet. Die Kerntätigkeit des Notars bezieht sich auf folgende Rechtsgebiete:

Eine Reihe vom Gesetzgeber ausdrücklich genannter Rechtsgeschäfte wie Grundstückskaufverträge, Gesellschafts­gründungs­verträge oder Erbverträge bedürfen der notariellen Beurkundung; andere, wie Testamente, können optional notariell beurkundet werden. Beurkundungs­pflichtige Verträge können, müssen aber nicht zwangsläufig durch den Notar entworfen werden. Der Vertrags­entwurf kann auch durch die Beteiligten selbst oder durch Rechtsanwälte erstellt werden.

Eine Besonderheit der notariellen Urkunde besteht bei entsprechender Gestaltung darin, dass die darin enthaltenen Ansprüche „sofort vollstreckbar“ sind. Dies heißt, dass die Ansprüche ohne vorheriges Klage­verfahren durchgesetzt werden können. So kann etwa der Verkäufer eines Grundstückes seinen Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises mittels staatlichen Zwanges (Gerichtsvollzieher etc.) durchsetzen, ohne dass er zuvor den Käufer auf Zahlung verklagen muss.

Der Notar ist verpflichtet, die Urkundsbeteiligten zu betreuen und in juristischen Fragen so umfassend zu beraten, dass er ihren Willen urkundlich erfassen kann. Ohne triftigen Grund darf ein Notar keine Amtshandlung verweigern. Wegen der Unparteilichkeit und Neutralität des Notaramtes darf der Notar nicht tätig werden in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen, oder in Angelegenheiten seiner nahen Verwandten. Der deutsche Notar darf zwar grundsätzlich seinen Amtsbereich (in der Regel der Amtsgerichtsbezirk) für seine Amtshandlungen nicht verlassen, jeder kann aber zu einem Notar seiner Wahl gehen.

Für die Ausübung seiner Amtstätigkeit steht dem Notar ein Dienstsiegel zur Verfügung. Er hat eine Urkundenrolle zu führen. Werden Gelder beim Notar hinterlegt, hat er hierfür spezielle Anderkonten einzurichten. Ein Anderkonto ist dazu bestimmt, hinterlegte Gelder (aus Kaufverträgen) ordnungsgemäß zu verwalten. Es darf aber nur verwandt werden, wenn ein besonderes Sicherungsinteresse besteht.

Ist der Notar für einen bestimmten Zeitraum (Urlaub) verhindert, sein Amt auszuüben, so wird für ihn im Regelfall von der Aufsichtsbehörde (das ist in der Regel der Präsident/die Präsidentin des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat) ein „Notarvertreter“ bestellt. Ist eine Notarstelle unbesetzt (wegen Tod des Notars, Amtsniederlegung, Amtsenthebung oder Versetzung des Notars auf eine andere Notarstelle), so wird bis zur Neubesetzung der Stelle ein Notariatsverwalter (früher: "Notariatsverweser") bestellt und tätig.

 

Wir sind für Sie da

Die meisten Menschen denken nur ungern über das eigene Ableben und den Verbleibt ihrer Habseligkeiten nach – und das müssen sie auch nicht. Ohne eigene Regelungen greift die gesetzliche Erbfolge, die jedoch nicht immer vorteilhaft ist. Erblasser sind im Regelfall gut beraten, ihre letztwillige Verfügung zusammen mit einem erfahrenen Notar zu gestalten. Nur so ist sichergestellt, dass Regelungen den Wünschen des Erblassers entsprechen und rechtssicher festgehalten sind.

Bei Grundstücks- sowie Immobilienkaufverträgen ist die Begleitung eines Notars obligatorisch. Nur notariell beurkundete Kaufverträge sind rechtskräftig. Der Notar stellt das unparteiische Bindeglied zwischen den Parteien Käufer und Verkäufer dar. Nach Abschluss des Kaufes veranlasst der Notar die Eintragung ins Grundbuch. Darüber hinaus steht der Notar auch als neutraler Fachmann zur Verfügung, wenn es um die Klärung diverser juristischer Fragen geht.

Damit eine Gesellschaft wirksam errichtet werden kann, ist die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertragsunabdingbar. Neben dieser Formalität kann der Notar außerdem noch bei der Wahl der geeigneten Rechtsform behilflich sein. Sobald dieser Schritt abgeschlossen ist, unterstützt der Notar Existenzgründer darüber hinaus auch bei der Anmeldung / Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister.

 

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Notarkosten sind gesetzlich festgeschrieben und richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz.

 

Unsere Notare in Hagen und Gevelsberg sind:

Ralf Pinkvoss

Notar
 

Achim Dahlmann

Notar
 

Martin Schütz

Notar
 

 

Wir sind gerne für Sie da.

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