Rechtsanwälte Hagen und Gevelsberg

17.02.2021

Ungleichbehandlung/Diskriminierung von Frauen im Sozialplan

Zur Verknüpfung von steuerlichem Kinderfreibetrag und Zahlung eines Kinder-Zuschlags aus dem Sozialplan. 

 

Sachverhalt:

Der Arbeitgeber und ein Betriebsrat haben im Rahmen einer personellen Maßnahme einen Sozialplan ausgehandelt. 

Hiernach sollten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von der Sozialplanmaßnahme betroffen waren (hier durch Kündigung) pro Kind eine um 5.000,00 € höhere Abfindung erhalten, wenn dieses Kind „auf der Lohnsteuerkarte eingetragen“ war. Über diese Formulierung gab es insofern Streit, als dass in einer Vielzahl von Fällen die jeweiligen Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte jeweils des- oder derjenigen eingetragen sind, die mehr verdienen. 

Auch wenn dies bedauerlich ist, so ist dies heutzutage immer noch so, dass regelmäßig die Männer im Rahmen einer ehelichen Gemeinschaft mehr verdienen oder aber vollzeitig arbeiten, wohingegen Frauen oftmals geringer entlohnt werden oder in Teilzeit arbeiten, was ebenfalls zu einer geringeren Entlohnung führt. 

Das hessische Landesarbeitsgericht in Saarbrücken hat in seiner Entscheidung vom 28.10.2020 (18 Sa 22/20) die Formulierung im Sozialplan so ausgelegt, dass bei den Eltern ein Kinderfreibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gespeichert sein müsse. 

Das Landesarbeitsgericht hat die Arbeitgeberin im Rahmen eines Prozesses einer Mutter zweier Kinder dazu verurteilt, die Kinderzuschläge zur Abfindung zusätzlich zu zahlen, auch wenn die entsprechenden Steuermerkmale als Lohnsteuerabzugsmerkmal nicht bei ihr gespeichert waren. 

Die Klägerin war hier Mutter zweier kleiner Kinder mit der Lohnsteuerklasse V. 

Der Klägerin stand hier wegen der mittelbaren Benachteiligung durch den Sozialplan derselbe Anspruch zu, wie den übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit unterhaltsberechtigten Kindern. 

Das Gericht führte aus, dass die entsprechende Sozialplanregelung unwirksam sei, weil sie Frauen mittelbar benachteiligt und diskriminiert. 

Das Gericht führte hierzu aus, dass bei allen Personen, welche die Lohnsteuerklasse V gewählt hätten, ein Kinderfreibetrag nach dem Einkommensteuergesetz als Lohnsteuer-Abzugsmerkmal nicht berücksichtigt würde. Nach der Regelung des Sozialplans sollte allerdings ausschließlich über den Freibetrag nachgewiesen werden können, dass eine Unterhaltspflicht bestand. Damit waren Eltern mit der Lohnsteuerklasse V von einem Abfindungszuschlag generell ausgeschlossen. Die Lohnsteuerklasse V wird aber überwiegend immer noch von Frauen gewählt, deren Ehepartner einen höheren Arbeitsverdienst erzielen.  

 

Hierdurch kam es zu einer unberechtigten indirekten Benachteiligung der Klägerin als Frau. 

Da eine solche Regelung aufgrund der gesetzlichen Regelung wegen Diskriminierung unwirksam ist, war hier der Arbeitnehmerin der Kinderzuschlag voll zuzurechnen.  

 

Sollten Sie Fragen zu dem Thema Abfindung, Sozialplan, Interessenausgleich oder der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses insgesamt haben, stehen Ihnen die Rechtsanwälte Pinkvoss, Dahlmann & Partner jederzeit gerne zur Verfügung. Mit unseren vier Fachanwälten für Arbeitsrecht verfügen wir über jahrelange Erfahrung und Expertise im Bereich des Arbeitsrechts und können Sie jederzeit umfassend und zielorientiert beraten und vertreten.  

 

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