Rechtsanwälte Hagen und Gevelsberg

26.05.2021

Sturz im Homeoffice kein Arbeitsunfall!

Mit dem Verlauf der Corona-Pandemie wurde die Ausführung der beruflichen Tätigkeit im Homeoffice immer bedeutender, sodass immer mehr Menschen nun ihre Tätigkeit von Zuhause aus führen. Damit gehen versicherungsrechtliche Fragen einher, wie beispielsweise, ob der Weg vom Wohn-zum Bürogebäude als Betriebs-oder Arbeitsweg zu werten ist.

Das Landessozialgericht (LSG) NRW hat diese Frage am 9.11.2020 mit seinem Urteil (L 17 U 487/19) beantwortet.

 

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt ist der Kläger, welcher im Außendienst versicherungspflichtig beschäftigt ist und auch im Homeoffice arbeitet, auf dem Weg von den Wohnräumen in seine Büroräume von einer Wendeltreppe gestürzt und erlitt infolgedessen einen Brustwirbeltrümmerbruch.

Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Gewährung von Entschädigungsleistungen seitens der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Der Sturz sei im häuslichen Wirkungskreis erfolgt.

Auf die Berufung der Beklagten hin, lehnte das Landessozialgericht die Klage des Verletzten ab.

 

Dieses Urteil begründet das LSG NRW wie folgt: Die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls sind nicht gegeben. Vor allem handele es sich bei dem vom Kläger zurückgelegten Weg weder um einen versicherten Betriebsweg noch um einen Weg nach dem Ort der Tätigkeit (§ 8 II Nr. 1 SGB VII).

 

Der Versicherungsschutz bei der Wegeunfallversicherung beginnt mit dem Durchschreiten der Haustür des Gebäudes. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtskann ein im Homeoffice Beschäftigter innerhalb des Wohngebäudes (Haus oder Wohnung) auf dem Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit in keinem Falle wegeunfallversichert sein.

 

Die Annahme eines Betriebsweges ist zu verneinen, da es sich bei Betriebswegenum Strecken handelt, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit ausgeführt werden. Vor-und Nachbereitungshandlungen der versicherten Arbeitsleistung fallen gerade nicht darunter. Im vorliegenden Fall hat der Kläger den Weg zurückgelegt, um seine Tätigkeit an diesem Tag erstmalig auszuüben, sodass es sich um eine Vorbereitungshandlung handelte.

Mit der Verbreitung der beruflichen Tätigkeit im Homeoffice ergeben sich vielerlei Fragen im Rahmen des Arbeits-und Sozialversicherungsrechts. Ein fachkundiger und erfahrener Anwalt an Ihrer Seite kann hier von Vorteil sein. Gerne berät Sie

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