Rechtsanwälte Hagen und Gevelsberg

17.04.2018

Wie dreist kann man sein? Betriebsratsmitglied bekommt den Hals nicht voll

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.03.2018 7 AZR 590/16.

Das Betriebsverfassungsrecht in Deutschland ist ein hohes Gut. Es dient dazu, die berechtigten Interessen der Arbeitnehmer durch betriebsverfassungsrechtliche Maßnahmen zu schützen und den Arbeitnehmer besser in betriebliche Entscheidungsprozesse einzubeziehen.

Hierzu werden Betriebsräte gewählt. Die Grundlage einer jeden Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ist ein gegenseitiges Vertrauen und eine Zusammenarbeit zum Wohle des Betriebes und der Mitarbeiter. Das dies teilweise sowohl von Betriebsräten als auch von Arbeitgebern nicht ganz so ernst genommen wird, ist ein offenes Geheimnis.
Im vorliegenden Fall wollte es ein Betriebsratsmitglied jedoch auf die Spitze treiben.

Der Arbeitnehmer war bereits seit vielen Jahren bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Er war bereits seit dem Jahr 2006 als Vorsitzender des bei der Arbeitgeberin gebildeten Betriebsrats tätig.

Anfang Juli2013 wollte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aufgrund eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers außerordentlich kündigen. Damit man ein Betriebsratsmitglied kündigen kann, bedarf es jedoch einer Zustimmung durch den Betriebsrat. Erteilt der Betriebsrat die Zustimmung nicht, so ist ein sogenanntes  Zustimmungsersetzungsverfahren beim zuständigen Arbeitsgericht durchzuführen. Solange die Zustimmung durch das Arbeitsgericht, ggf. in der zweiten Instanz, ein ¾ Jahr später beim Arbeitsgericht und noch ein ¾ Jahr später beim Bundesarbeitsgericht , nicht ersetzt worden ist, darf nicht gekündigt werden.
Der Arbeitnehmer darf allerdings im Unternehmen auch nicht mehr beschäftigt werden, da es sich um eine außerordentliche Kündigung handelt und die Arbeitgeberin damit zum Ausdruck bringt, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist. Die Arbeitgeberin zahlt also je nach Schnelligkeit des zuständigen Gerichts 1 – 1 ½ Jahre weiter, bis sie eine Kündigung überhaupt aussprechen darf.

Um diesen unvorteilhaften Schwebezustand zu beenden, schlossen die Arbeitgeberin und der Arbeitnehmer Ende Juli 2013 außergerichtlich einen Aufhebungsvertrag.

Dieser sah die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2015 (besagt 1 ½ Jahre) vor, ebenso die Freistellung von zu erbringenden Arbeitsleistungen unter Vergütungsfortzahlung, sowie die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 120.000 € netto.

Hierbei war vereinbart, dass der Abfindungsbetrag unmittelbar nach Abschluss der Aufhebungsvereinbarung ausgezahlt wird. Der Arbeitnehmer trat nach Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung am 23.07.2013 von seinem Betriebsratsamt zurück und die Auszahlung der Abfindung erfolgte.

Überraschenderweise fiel dem Betriebsratsmitglied kurz nach Erhalt der Abfindung ein, dass er über den vertraglich vereinbarten Zeitpunkt des 31.12.2015 hinaus arbeiten wolle. Er klagte daher beim zuständigen Arbeitsgericht auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.12.2015 hinaus fortbestehen müsse.

Hierzu mühte er das Betriebsverfassungsrecht und führte selbst aus, die geschlossene Aufhebungsvereinbarung, die ihn für 1 ½ Jahre von der Arbeitsleistung freistelle, unter Fortzahlung der Bezüge und Zahlung einer Abfindung, sei unwirksam und die Arbeitgeberin müsse ihn nach Ablauf der Freistellungsphase weiterbeschäftigen.
Der Arbeitnehmer, als ehemaliger Betriebsratsvorsitzender, lies durch seinen Anwalt vortragen, er sei in unzulässiger Weise als Betriebsratsmitglied begünstigt worden, weil ihm ein solcher Aufhebungsvertrag angeboten wurde. Ferner könne er sich darauf berufen, dass der Vertrag unwirksam sei.

Erfreulicherweise hatte diese Klage in allen Instanzen keinen Erfolg.

Die Gründe hierzu stellte das Bundesarbeitsgericht wie folgt dar:

Es sei richtig, dass nach § 78 S. 2 BetrVG Mitglieder des Betriebsrates wegen ihrer Betriebsratstätigkeit weder begünstigt noch benachteiligt werden dürfen.

Getroffene Vereinbarungen die gegen dieses Gesetz verstoßen, sind nach § 134 BGB nichtig.

Das Bundesarbeitsgericht führt allerdings auch aus, dass durch den Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung mit einem Betriebsratsmitglied, dieses nicht in unzulässiger Weise begünstigt wird. So auch im vorliegenden Fall.

Insoweit die Verhandlungsposition des Betriebsratsmitgliedes bei Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung günstiger sei als die Position eines normalen „einfachen“ Arbeitnehmers, so sei dies auf den in § 15 KSchG und § 103 BetrVG geregelten Kündigungsschutz zurückzuführen und hänge nicht mit der Betriebsratstätigkeit zusammen.

Diese Entscheidung zeigt, dass auch unter Zugrundelegung des Betriebsverfassungsrechts nicht immer und an jeder Stelle Betriebsräte die für sich günstigsten Regelungen gerichtlich durchsetzen können.

Sollten Sie Fragen zum Betriebsverfassungsrecht, zur Tätigkeit eines Betriebsrates, zu den Rechten und Pflichten eines Betriebsrates oder sonst zum Arbeitsrecht haben, so steht Ihnen Rechtsanwalt Hans-Christian Freier als Fachanwalt für Arbeitsrecht der Kanzlei

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