Rechtsanwälte Hagen und Gevelsberg

23.07.2019

Minijob-Falle seit dem 01.01.2019

Minijob-Falle seit dem 01.01.2019

Aufgrund von Gesetzesänderungen zum 01.01.2019 können aus bestimmten geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (sogenannten Minijobs) sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse entstehen. Die Folgen können den Arbeitgeber wirtschaftlich enorm belasten.

Das Recht der geringfügigen Beschäftigungen bzw. Minijob-Verhältnisse hat sich als solches zum 01.01.2019 nicht geändert. Änderungen gab es jedoch beim Mindestlohn und bei der Abrufarbeit. Beide Änderungen können auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse erhebliche Auswirkungen haben.

Erhöhter Mindestlohn zum 01.01.2019

Der seit dem 01.01.2019 auf 9,19 € gestiegene Mindestlohn senkt die maximale monatliche Stundenzahl bei Minijobs nach unten ab. Bislang konnten Mini-Jobber monatlich 50 Stunden arbeiten. Nun sind nur noch 48 Stunden Mindestlohn-Konform möglich. Ansonsten wird die Geringverdiener-Grenze überschritten.

Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG)

Zum 01.01.2019 wurde darüber hinaus das Teilzeit- und Befristungsgesetz relativ unbemerkt geändert. Es werden keine eindeutigen Regelungen zur wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit getroffen, gilt seit dem 01.01.2019 die gesetzliche Vermutung zur vereinbarten Arbeitszeit (geregelt in § 12 I 3 TzBfG) eine solche von 20 Stunden als vereinbart und nicht mehr eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden.

Die Änderungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zur Abrufarbeit kann sich erheblich auf Minijobverhältnisse auswirken, wenn diese Arbeit auf Abruf ohne feste vertraglich geregelte Arbeitszeit praktiziert wird.

Die Arbeitszeit von wöchentlich 20 Stunden wird vermutet, wenn keine feste Arbeitszeit vertraglich geregelt ist. Dadurch wird die Geringverdiener-Grenze von 450,00 € überschritten. Sozialversicherungspflicht tritt dann ein.

Hierzu ein Beispiel:

Legt der Arbeitgeber die wöchentliche Arbeitszeit bei einer geringfügigen Beschäftigung nicht fest, so galt noch bis zum 31.12.2018 eine Arbeitszeit von 10 Stunden je Woche als vereinbart. Bei einer 10-Stunden-Woche und einem Mindestlohn von 8,84 € mussten bei einem Wochenfaktor von 4,33 Wochen pro Monat 382,77 € gezahlt werden. Hiermit war die Geringverdiener-Grenze von 450,00 € nicht überschritten.

Seit dem 01.01.2019 gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden je Woche als vereinbart! Legt man eine 20-Stunden-Woche und den seit dem 01.01.2019 geltenden Mindestlohn von 9,19 € zugrunde, müssen bei einem Wochenfaktor von 4,33 Wochen pro Monat 796,47 € vergütet werden. Die Geringverdiener-Grenze von 450,00 € wird demnach erheblich überschritten!

Folge des oben benannten Beispiels ist, dass zum einen Arbeitnehmer Lohn nachfordern können, zum anderen jedoch die Rentenversicherung im Zweifel die nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträge nachfordern wird. Dies kann mit einer Rückwirkung von bis zu 4 Jahren geschehen. Da für die Sozialversicherung das Entstehungsprinzip gilt, wird die Rentenversicherung auch dann Beiträge nachfordern, wenn die betroffenen Arbeitnehmer möglicherweise nichts bemerkt oder aber auch keine weiteren Lohnansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht haben.

Fazit:

Aufgrund der oben beschriebenen Anhebung des Mindestlohns zum 01.01.2019 auf 9,19 € / Stunde sowie die Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes besteht dringender Handlungsbedarf bei den Arbeitgebern. Soweit die Arbeitszeit eines Mitarbeiters, der auf geringfügiger Basis beschäftigt ist, vertraglich nicht fixiert ist oder nur lose Absprachen bestehen, besteht die akute Gefahr, dass bei einer nachfolgenden Betriebsprüfung hohe Nachzahlungen an den Rentenversicherungsträger drohen.

Tipp:

Arbeitgeber sollten daher ihre Minijob-Verträge mit Abrufarbeit dringend prüfen und diese kurzfristig anpassen. Es muss zwingend in den Verträgen die wöchentliche Arbeitszeit festgelegt werden. Hierbei sind wir Ihnen als Fachanwälte für Arbeitsrecht gerne behilflich.

Atila Tasli

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

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