Praxisrelevante Entscheidungen zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot
1.
Das OLG München hat am 02.08.2018 (Aktenzeichen 7 U 2107/18) einen hoch praxisrelevanten Beschluss zu einem unternehmensbezogenen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot eines GmbH-Geschäftsführers gefasst. Hiernach soll eine Klausel, wonach jede Art von Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen verboten ist, zu weit gefasst und unwirksam sein mit der Folge, dass der Geschäftsführer nicht gehindert ist, die beabsichtigte Anschlussbeschäftigung als Organmitglied bei der Konkurrenz anzutreten.
Der Leitsatz des Beschlusses lautet wie folgt:
In dem vom OLG München zu beurteilenden Fall hatten die Parteien eine in der Praxis übliche Regelung zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot getroffen, nämlich:
„Der Geschäftsführer verpflichtet sich, für die Dauer von einem Jahr nach Beendigung des Anstellungsvertrages weder in selbständiger noch unselbständiger Stellung oder in sonstiger Weise für ein Konkurrenzunternehmen der Gesellschaft tätig zu werden.
Konkurrenzunternehmen meint jedes Unternehmen, welches in den gleichen Geschäftsfeldern wie die Gesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Gesellschaft betätigt. Dies ist insbesondere die Produktion und der Vertrieb von Brillengläsern sowie der Vertrieb von Brillengestellen an Unternehmen (…).“
Die Regelungen zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot in dem vom OLG München zu beurteilenden Fall hielt der Senat für nichtig im Sinne von § 138 BGB, so dass der Fremdgeschäftsführer an das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nicht gebunden war. Zur Begründung führt das OLG München im Wesentlichen aus, dass das nachvertragliche Wettbewerbsverbot zu weit gefasst und unwirksam sei, weil es jede Art von Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen – auch also eine Tätigkeit z. B. als Hausmeister – erfasse. Vor diesem Hintergrund führe dies zu einer Gesamtnichtigkeit nach § 138 BGB, auch die Aufrechterhaltung eines zu weit gefassten Wettbewerbsverbotes unter dem Gesichtspunkt der Teilnichtigkeit im Sinne einer Verkürzung auf das zulässig Maß und unter Umständen auch im Sinne der Einschränkung des örtlichen Geltungsbereiches kam, so das OLG München, nicht in Betracht. Auch eine weitgehende salvatorische Klausel im Rahmen des Arbeitsvertrages rechtfertige keine anderweitige Bewertung.
Praxistipp:
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote in Standard-Anstellungsverträgen von Organmitgliedern enthalten in der Regel umfassende unternehmensbezogene nachvertragliche Wettbewerbsverbote, in denen jegliche Tätigkeit für ein Wettbewerbsunternehmen verboten ist. Solche Wettbewerbsverbote sind nach der oben beschriebenen Auffassung des OLG München in gegenständlicher Hinsicht zu weit gefasst und nach § 138 BGB unwirksam, weil sie auch „Hausmeistertätigkeiten“ oder sonstige untergeordnete Tätigkeiten beim Wettbewerber ohne Bezug zur vorherigen Tätigkeit beim vormaligen Arbeitgeber erfassen. Dies führt aufgrund des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion unwirksamer AGB dazu, dass das Organmitglied in diesem Fall vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot frei ist und zum Wettbewerber wechseln kann. Insofern ist besondere Vorsicht bei der vertraglichen Gestaltung von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten mit Organmitgliedern geboten. Bei der Vertragsgestaltung sollten unternehmensbezogene Wettbewerbsverbote unter Umständen mit einer Ausnahme für untergeordnete Tätigkeiten beim Konkurrenten ohne Bezug zur vorherigen Tätigkeit beim früheren Arbeitgeber versehen werden.
Bei der Gestaltung und Umsetzung eines solchen nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes sind wir Ihnen gerne behilflich.
Atila Tasli
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht