Coronavirus im Arbeitsverhältnis – Was nun?
Nicht nur in den Medien kursiert der Begriff des Coronavirus ununterbrochen, auch im Bundesgebiet erkranken immer mehr Menschen. Neben der Angst sich anzustecken, stellen sich einem viele arbeitsrechtliche Fragen: Wann muss ich zu Hause bleiben? Wer trägt das Lohnrisiko? Und in welchen Fällen kann Home-Office angeordnet werden?
1. Lohnanspruch und Arbeitspflicht unter Corona-Ereignissen
Erfolgt eine Freistellung durch den Arbeitgeber, so besteht weiterhin ein Vergütungsanspruch der Arbeitnehmer gem. § 615 BGB. Falls mit der Tätigkeit vereinbar, ist die Arbeitsleistung durch Home-Office zu erbringen.
Bleibt der Arbeitnehmer jedoch von sich aus zu Hause, um dem Infektionsrisiko zu entgehen, so verliert er seinen Vergütungsanspruch. Arbeitnehmer tragen grundsätzlich das sogenannte Wegerisiko. Können Arbeitnehmer den Betrieb nicht erreichen, so verlieren sie gem. § 326 I BGB den Entgeltzahlungsanspruch.
Erkrankt der Arbeitnehmer am Virus und ist von den Behörden nach § 31 2 IfSG ein Beschäftigungsverbot angeordnet worden, so konkurriert der Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitsnehmers aus § 3 EFZG mit dem Entschädigungsanspruch aus § 56 I IfSG. Derjenige, der infiziert ist oder aber verdächtigt wird, eine Ansteckungsgefahr mit sich zu bringen und einem Beschäftigungsverbot unterliegt, wird vom Staat entschädigt. Die Entschädigung entspricht dem Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers nach § 14 SGB IV für die Dauer von 6 Wochen. Diese geht dem Entgeltfortzahlungsanspruch aufgrund seiner öffentlich-rechtlichen Zwangswirkung vor.
Besteht jedoch ein Auftrags- oder Rohstoffmangel, so trägt grundsätzlich der Arbeitgeber das sogenannte Wirtschaftsrisiko. Dass die Arbeitsleistung nicht verwertet werden kann, gibt dem Arbeitgeber nicht das Recht, das Arbeitsentgelt zu verweigern. Ein Ausgleich könnte über Kurzarbeitergeld möglich sein.
Wird der Betrieb jedoch durch eine Behörde, aufgrund eines Infektionsrisikos, geschlossen, ist fraglich, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmern weiterhin Arbeitslohn zahlen muss. Nach der sogenannten Betriebsrisikolehre hat der Arbeitgeber auch in einem solchen Fall weiterhin den Lohn zu zahlen.
2. Fürsorgepflichten des Arbeitgebers
Bestehen Handelsbeziehungen zwischen dem Arbeitgeber und chinesischen Unternehmen oder werden Arbeitnehmer in China eingesetzt, so muss der Arbeitgeber die Gefährdungslage berücksichtigen. Grundlage bildet hier die arbeitgeberseitige Fürsorgepflicht, welche den Arbeitgeber insbesondere zum Schutz der Gesundheit seiner Mitarbeiter verpflichtet. Neben einem eigenen Ergreifen von Vorsichtsmaßnahmen, hat der Arbeitgeber auch vom Arbeitnehmer eigenständig ergriffene Maßnahmen zu dulden. Zu beachten sei jedoch, dass eine potentielle Ansteckungsgefahr dem Arbeitnehmer jedoch kein Recht einräumt, von zu Hause aus zu arbeiten.
Steht eine Geschäftsreise nach China bevor, so stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer diese ohne folgende Sanktionen verweigern kann. § 106 GewO spricht von „billigem Ermessen“ welches bei entsprechenden Weisungen Berücksichtigung zu finden hat. Soll die Geschäftsreise in ein mit Reisewarnung vom Auswärtigen Amt versehenes Gebiet stattfinden, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies „billigem Ermessen“ entspricht.
Kehren Arbeitnehmer aus einem betroffenen Gebiet zurück, so sind restliche Arbeitnehmer darüber zu informieren. Weiter kann eine Freistellung der zurückgekehrten Arbeitnehmer erfolgen, um eine Ansteckung auszuschließen.
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