Zum Thema des GPS-Trackings von Mitarbeitern konnte bisher eine gerichtliche Entscheidung nicht erzielt bzw. von uns gefunden werden.
Gleichwohl werden Rechtsanwälte regelmäßig mit der Frage konfrontiert, inwieweit es möglich ist, Mitarbeiter, ggf. Dienstfahrzeuge per GPS-Tracking ausfindig zu machen.
Das Interesse des Arbeitgebers kann allerdings im Hinblick auf den Zweck des GPS-Trackings sehr unterschiedlich sein. Genauso unterschiedlich die Interessen des Arbeitgebers sein können, genauso unterschiedlich dürften allerdings auch die Antworten auf die Frage ausfallen.
Insofern gibt es natürlich keine allgemeingültige Antwort, man kann sich aber dem Thema nähern.
Ausgangspunkt dürfte das Datenschutzrecht und insbesondere der Schutz des Persönlichkeitsrechts des jeweiligen Mitarbeiters sein, dem ein mit einem GPS-Sender versehenes Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt wurde oder der über ein GPS-fähiges Diensthandy oder ein zu dienstlichen Zwecken genutztes GPS-fähiges Privathandy verfügt.
Im Datenschutzrecht ist es grundsätzlich erst einmal so, dass das Erheben und Verarbeiten von Daten (Wo ist mein Mitarbeiter?) zunächst einmal verboten ist, es sei denn es ist ausdrücklich erlaubt.
Eine solche Erlaubnis kann sich entweder aus einer gesetzlichen Regelung oder aus einem Vertrag ergeben.
Der entscheidende Vertrag in einem Beschäftigungsverhältnis ist der Arbeitsvertrag. Daher ist die erste Antwort auf die Frage, wann eine solche GPS-Ortung zulässig sein kann, folgende:
„Die Erhebung und Verarbeitung von Ortungsdaten dürfte dann zulässig sein, wenn dies zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.“
Dies bedeutet, dass wenn der Arbeitgeber zu bestimmten Zeitpunkten genau wissen muss, wo der Mitarbeiter ist, um z. B. planen zu können, wo er ihn als Nächstes einsetzen kann (Handwerker im Außendienst) oder um z. B. seinem Mitarbeiter mitzuteilen, an welcher Stelle er als nächstes Ladung einsammeln muss (Lkw-Fahrer) oder bei anderen Außendiensttätigkeiten, die die Erforderlichkeit in sich bergen, Termine im Außendienst zu koordinieren, dann zur Erbringung der Arbeitsleistung, d. h. zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses das GPS-Tracking erforderlich und dann auch rechtmäßig ist.
Hervorzuheben ist allerdings, dass für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses in den seltensten Fällen eine permanente Ortung des Beschäftigten notwendig sein dürfte. Das Datenschutzrecht geht insofern von der Prämisse aus, dass stets möglichst wenige Daten erhoben und verarbeitet werden dürfen (Datensparsamkeit).
Der Arbeitgeber darf insofern nicht auf die Idee kommen, dauerhaft seine Mitarbeiter zu überwachen und ggf. Bewegungsprofile oder sonst etwas zu erstellen.
Denn, im Allgemeinen dürfte eine Datenverarbeitung aus betrieblichen Gründen nur zur Sicherheit der Mitarbeiter oder zur Koordinierung des Einsatzes der Beschäftigten zulässig sein. Allerdings ist stets zu prüfen, ob eine Aufenthaltsbestimmung des Handwerkers in einem Notfall nicht durch ein anderes milderes Mittel erreicht werden kann.
Dies ist jeweils im Einzelfall zu prüfen.
Im Einzelfall sollte jedenfalls gewährleistet sein, dass das verwendete Ortungssystem nur in Ausnahmefällen (z. B. Störeinsätze oder Notfälle) genutzt und anderenfalls deaktiviert ist.
Der Arbeitgeber muss auch dafür sorgen, dass mit dem GPS-Tracking eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle des Beschäftigten ausgeschlossen ist.
Wird dies nicht berücksichtigt und kann das System genau für solche Zwecke eingesetzt werden, so dürfte der Einsatz eines solchen Systems unzulässig sein. Hervorzuheben ist, dass jeder Einsatz eines solchen Systems natürlich publik sein muss, d. h. der Mitarbeiter muss darüber informiert sein.
Am besten ist es natürlich, man lässt sich vom Arbeitnehmer die Zustimmung zum Einsatz des GPS-Trackings schriftlich genehmigen.
Allerdings Achtung!
Auch hier ist darauf zu achten, dass der Arbeitnehmer nicht quasi in eine Drucksituation gebracht wird, sondern die Zustimmung „freiwillig“ abgibt.
Sollten Sie zu dem entsprechenden Thema Fragen haben, so steht Ihnen Rechtsanwalt Hans Christian Freier jederzeit gern zur Rücksprache zur Verfügung.