GmbH-Gründung mit einem Klick?
Im letzten Jahr erließ die Europäische Kommission mit der Richtlinie 2019/1511 den ersten Teil des Company Law Package, welches vor allem kleinen und mittleren Unternehmen die Teilnahme am Binnenmarkt durch ein Kosten- und Zeitersparnis erleichtern soll. Bis zum 21.08.2021 haben die Mitgliedstaaten Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Inhalt ist die Online-Gründung von GmbHs, die Online Einreichung von Gesellschaftsunterlagen und die Online-Registrierung von Zweigniederlassungen.
Kann man also bald eine GmbH nur innerhalb weniger Klicks gründen und auf den ganzen Stress vor dem Notar verzichten? Wie schnell wird das gehen? Was ändert sich und was bleibt?
Die Online-Gründung
Kern der Richtlinie ist die Online-Gründung von Kapitalgesellschaften, wobei diese für die GmbH zwingend vorgeschrieben ist.
Vorgegeben ist, dass die Gründung einer GmbH weiterhin durch den Notar als vorsorgende Rechtspflege und mit Hilfe einer Videokonferenz stattfinden kann. So würde man sich zwar die Anfahrt zum Notar ersparen, was für allem für die Gründung aus anderen EU-Mitgliedstaaten von Vorteil ist. Dennoch bedarf es einer Prüfung durch den Notar, welche der bisher üblichen zu ähneln hat. So hat schon der Landtag NRW einen Vorschlag zur Umsetzung der Richtlinie geäußert, indem ein Videokommunikationssystem eingerichtet werden soll, innerhalb dessen auch der eID-Personalausweis zur Vorbeugung von Identitätsdiebstählen und zum Zwecke der Vertraulichkeit und Verlässlichkeit der notariellen Beurkundung herangezogen wird.
Bei Verdacht des Identitätsdiebstahls oder Ähnlichem steht dem Notar weiterhin die Möglichkeit zu, ein persönliches Erscheinen anzuordnen.
Die Online-Einreichung von Geschäftsunterlagen
Neben der Gründung als solcher, sind zukünftig auch alle Urkunden und Informationen innerhalb des ganzen Lebenszyklus einer Gesellschaft online bei dem jeweiligen Registergericht einzureichen. Schon jetzt reicht der Notar die Handelsregisteranmeldung und dazugehörige Dokumente elektronisch ein, vgl. § 12 HGB. Dies wird in Zukunft um die Komponente ausgebaut werden müssen, dass auch die Kommunikation zwischen Beteiligten und Notar online zu erfolgen hat. In Anlehnung an die zur Online-Gründung entwickelten möglichen Herangehensweisen, erscheint dies auf ähnliche Weise möglich.
Gründung durch Muster
Weiter sollen zukünftig Muster zur Verfügung gestellt werden, welche zwar nicht zwingend sind, jedoch die Gründung für kleine und mittlere Unternehmen, als auch ausländische Personen, erleichtern soll. Dieses Muster ist in der deutschen, als auch in einer weiteren Sprache (wahrscheinlich Englisch) zur Verfügung zu stellen.
Dauer
Auch gibt die Richtlinie die Dauer der Gründung vor. So wird unterschieden, ob die GmbH unter Verwendung des Musters und von wem sie gegründet wird.
Wird die Gesellschaft also durch das vorliegende Muster von einer natürlichen Person gegründet, so soll Gründung einen Zeitraum von 5 Arbeitstagen beanspruchen.
Für alle anderen Fälle der Gründung sind 10 Arbeitstage vorgesehen.
Beschränkungen
Dennoch erfährt die Online-Gründung einer GmbH einige Beschränkungen.
So sei zunächst erwähnt, dass bloß die Bargründung im Online-Verfahren möglich sein wird. Die Sachgründung ist zu komplex und zu schwer nachvollziehbar, als dass sie mit dem Online-Verfahren unter Wahrung der Rechtssicherheit zu vereinbaren sei.
Weiter ist davon auszugehen, dass eine Online-Gründung mittels Vollmacht auch zumindest vorerst keine Grundlage finden wird. Diese ist vor allem in Bezug auf grenzüberschreitende Sachverhalte als ziemlich streitig und kompliziert anzusehen. Weiter regelt die Richtlinie eine solche Gründung nicht konkret. Die Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten in der Umsetzung immer wieder Optionen ein, an gewissen Traditionen und Normen festzuhalten, um möglichen Schwierigkeiten bei der Umsetzung neben der Wahrung von Vertrauens- und Verlässlichkeitsstandards entgegen zu wirken.
Fazit
Das Konzept der Europäischen Union ist durchaus zu begrüßen.
Dennoch wird der deutsche Gesetzgeber an der einen oder anderen Stelle in die Bredouille kommen, wenn es heißt Rechtssicherheit, Verlässlichkeit und Vertrauen mit der Richtlinie und auch den Handelsregistern der übrigen Mitgliedstaaten in Einklang zu bringen.
So sei der Erhalt dieser zunächst als vorrangig zu beurteilen und es bleibt abzuwarten, welche Regelungen tatsächlich getroffen werden.
Bei allen Fragen rund um die Unternehmensgründung, die Gründung einer GmbH und sonstigen Fragen zum Handels- und Gesellschaftsrecht stehen Ihnen
Rechtsanwälte Pinkvoss, Dahlmann und Partner PartG mbB
Insbesondere Atila Tasli, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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