Rechtsanwälte Hagen und Gevelsberg

26.03.2020

Kurzarbeit aktueller Stand 26.03.2020

Kurzarbeit aktuell Stand 26.03.2020

Kurzarbeitergeld wegen des Corona-Virus 

Kurzarbeit ist ein Instrument für Unternehmen, um auch in Zeiten mit weniger Aufträgen Arbeitsplätze zu erhalten. Die Arbeitszeit wird gesenkt, ohne dass die Firma Kündigungen aussprechen muss.  

Die Beschäftigten erhalten vom Arbeitgeber ein reduziertes Arbeitsentgelt. Dieser beantragt Kurzarbeitergeld bei der Arbeitsagentur und bekommt es dann von dieser erstattet. Die Höhe richtet sich nach der Tabelle des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. 

Der Gesetzgeber hat kurzfristig Sonderregeln zum Bezug von Kurzarbeitergeld aufgrund des Corona-Virus beschlossen. Diese geplanten Maßnahmen durchliefen ein beschleunigtes gesetzgeberisches Verfahren gelten mit Wirkung zum 01.03.2020. Sie sind bis zum 31.12.2020 befristet.  

 

I. Voraussetzungen 

Grundsätzlich sind die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld: ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall, das Vorliegen der betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen sowie die Anzeige des Arbeitsausfalls. Außerdem muss die Ausschlussfrist gewahrt werden. 

  1. Der Arbeitsausfall ist erheblich, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend und nicht vermeidbar ist und im jeweiligen Kalendermonat mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer/-innen von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10% ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist.  

Der Arbeitsausfall ist in der Regel dann vermeidbar, wenn er bei Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer/-innen nicht entgegenstehen oder bei Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermieden werden kann. 

 

Zur Unvermeidbarkeit in Verbindung mit Überstunden und Urlaubsansprüchen: 

Zur Vermeidung der Kurzarbeit sind Überstunden und Arbeitszeitkonten abzubauen (wobei auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet wird) und noch vorhandener Urlaub – auch aus dem vergangenen Urlaubsjahr – einzubringen. 

 

Bei der vorrangigen Gewährung von Erholungsurlaub – also einem Zwangsurlaub – ist jedoch zu beachten, dass § 7 Abs. 1 BUrlG vorschreibt, die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, wenn nicht dringende betriebliche Belange entgegenstehen und § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG anordnet, dass der Betriebsrat mitbestimmt, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kein Einverständnis über den Urlaub erzielt wird.

 

Theoretisch bedeutet das,dass Arbeitnehmer ohne Urlaubswünsche erst ihren Urlaubsanspruch aufbrauchen müssen, bevor der Anspruch auf Kurzarbeitergeld geltend gemacht werden kann. Da in der Praxis jedoch nahezu alle Arbeitnehmer Urlaubswünsche haben, muss eine Abwägung zwischen den Urlaubswünschen und den betrieblichen Belangen erfolgen.  

Vorrangig dürfte der Wunsch über Dauer und Lage des Urlaubs zum Beispiel bei länger zusammenhängendem (ggf. sogar schon gebuchtem) Sommerurlaub oder Renovierungsvorhaben sein. 

 

Bereits genehmigter Urlaub kann nicht zurückgenommen werden.  

 

Zur Frage, wieviel Urlaub angeordnet werden kann, gibt es bislang leider keine eindeutigen Regelungen. Es ist davon auszugehen, dass die Arbeitsagenturen aktuell kulant agieren.  

So heißt es auf dem aktuellen Informationsblatt der Bundesagentur nur, dass „noch vorhandener Urlaub aus dem vergangenen Urlaubsjahr“ einzubringen ist. 

 

Zu beachten sind jedoch, §§ 4 und 5 BUrlG, wonach der volle Urlaubsanspruch erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben wird.  

Das bedeutet für Arbeitnehmer, die beispielsweise erst zum Jahresbeginn eingestellt wurden, dass sie aktuell noch keinen Anspruch auf die vollen Urlaubstage haben, sondern ihr Urlaubsanspruch gem. § 5 Abs. 1a BUrlG erst in Höhe von einem Zwölftel für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses entstanden ist. 

 

  1. Betriebliche Voraussetzung ist die Beschäftigung von mindestens einem Arbeitnehmer/einer Arbeitnehmerin. Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld kann auch eine Betriebsabteilung sein. 

  1. Zur Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen ist es erforderlich, dass der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt, aus zwingenden Gründen aufnimmt oder im Anschluss an die Beendigung seines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt und, dass das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist.  

Für arbeitsunfähige Mitarbeiter gilt, dass diese auch den Anspruch auf das Kurzarbeitergeld haben, wenn sie während des Bezugs erkranken, solange der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Wenn der Mitarbeiter bereits vor Beginn der Kurzarbeit erkrankt ist, erhält er neben dem Ist-Entgelt als Krankengeld auch Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes. Das Krankengeld errechnet der Arbeitgeber und zahlt es aus. Danach erstattet die Krankenkasse das Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes.  

  1. Der Arbeitsausfall muss der Agentur für Arbeit durch den Arbeitgeber schriftlich angezeigt werden. Die Anzeige wirkt bis zum Ablauf der Kurzarbeitergeld-Bezugsdauer, sofern nicht seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld gewährt worden ist, mindestens drei Monate verstrichen sind.  

Auf www.arbeits-agentur.de findet sich ein Vordruck zur Anzeige von Kurzarbeit. Der Ausfall kann außerdem auch elektronisch angezeigt werden. 

An dieser Stelle ist besonders wichtig, dass die Anzeige bei der Arbeitsagentur über den Arbeitsausfall durch den Arbeitgeber in dem Monat eingehen muss, in dem die Kurzarbeit beginnt. Nur dann kann für den Monat rückwirkend Kurzarbeitergeld gewährt werden.  

Sollten Sie also schon für März Kurzarbeitergeld benötigen, so muss die Anzeige bis zum 31.03. bei der Arbeitsagentur eingehen!

  1. Die Ausschlussfrist beträgt drei Monate und beginnt mit Ablauf des Kalendermonats für den das Kurzarbeitergeld beantragt wird.  

 

II. Änderungen aufgrund des Corona-Virus 

Die ab März in Kraft getretenen Regelungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: Nun sollen den Arbeitgebern die Sozialbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden erstattet werden - und zwar voll und nicht nur wie bereits Ende Januar 2020 von der Koalition beschlossen zu 50%.  

Betriebe sollen zudem Kurzarbeitergeld schon nutzen können, wenn nur 10% der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind - statt wie bisher ein Drittel.  

Bereits Ende Januar hatten die Koalitionsspitzen beschlossen, dass die Regierung Kurzarbeitergeld leichter von 12 auf 24 Monate verlängern kann.  

Die Regierung soll die Regelungen per Verordnungsermächtigungen in Kraft setzen können, befristet bis Ende 2021.  

Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld. 

In Betrieben, die Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankung nutzen, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.  

Dafür wurde in § 109 SGB III im neuen Absatz 5 die folgende Verordnungsermächtigung erlassen: 

„(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,  

  1. abweichend von § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 den Anteil der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vom Entgeltausfall betroffen sein müssen, auf bis zu 10 Prozent herabzusetzen,  

  1. abweichend von § 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 auf den Einsatz negativer Arbeitszeitsalden zur Vermeidung von Kurzarbeit vollständig oder teilweise zu verzichten,  

  1. eine vollständige oder teilweise Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, einzuführen.  

Die Verordnung ist zeitlich zu befristen. Die Ermächtigung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“ 

 

III. Höhe des Kurzarbeitergeldes 

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall im Anspruchszeitraum. Es beträgt also die Höhe der Nettoentgeltdifferenz zwischen dem pauschalierten Soll-Entgelt und dem pauschalierten Ist-Entgelt. Die pauschalierten Beträge können in der Tabelle der Arbeitsagentur abgelesen werden: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall, am Seitenende) 

Es wird in zwei verschiedenen Leistungssätzen gewährt:  

  • 67% der Nettoentgeltdifferenz für Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind im Sinne des EStG haben sowie für Arbeitnehmer, deren Ehegatte/Ehegattin mindestens ein Kind im Sinne des EStG, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind und nicht dauerhaft getrennt leben (leibliche Kinder, angenommene Kinder und Pflegekinder) = Leistungssatz 1 

  • 60% der Nettoentgeltdifferenz für die übrigen Arbeitnehmer = Leistungssatz 2 

 

Beispielrechnung: Arbeitnehmer hat laut Lohnsteuerkarte 1 Kind und die Steuerklasse III 

Bruttoarbeitentgelt ohne Kurzarbeit = 2.500 € (Soll-Entgelt laut KUG-Tabelle: 1.295,11 €) 

Während der Kurzarbeit erzieltes Entgelt = 1.250 € (Ist-Entgelt laut KUG-Tabelle 675,36 €) 

= Kurzarbeitergeld: Differenz von Soll-Entgelt und Ist-Entgelt = 619,75 € 

 

Die Berechnung des Kurzarbeitergeldes erfolgt durch den Arbeitgeber, da dieser dann die Erstattung bei der Arbeitsagentur beantragt. Dabei hilft die Berechnungstabelle: 

Die Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes finden Sie unter www.arbeitsagentur.de

Arbeitgeber haben Arbeitszeitnachweise über die geleisteten Arbeits-, Ausfall- und Fehlzeiten zu führen, welche dann zur Abrechnung bei den Arbeitsagenturen eingereicht werden. Die Abrechnungsfrist beträgt drei Monate. Die Abrechnung muss also innerhalb von drei Monaten eingereicht werden, wobei die Frist mit Ablauf des beantragten Kalendermonats beginnt. 

 

IV. Bezugsdauer 

Das Kurzarbeitergeld wird in einem Betrieb frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Arbeitsagentur eingegangen ist. Es kann grundsätzlich für die Dauer von höchstens 12 Monaten gewährt werden, wobei maßgeblich für den Beginn der Kalendermonat ist, für den Kurzarbeitergeld im Betrieb gezahlt wird. 

Eine erneute Gewährung ist möglich, wenn seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld gewährt worden ist, drei Monate vergangen sind und die Anspruchsvoraussetzungen erneut erfüllt sind. Dann ist eine erneute Anzeige über den Arbeitsausfall zu erstatten.  

 

V. Steuer- und versicherungsrechtliche Behandlung 

Das von der Arbeitsagentur gewährte Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Das Kurzarbeitergeld unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt und muss daher gesondert auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt werden.  

Ein vom Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld gezahlter Zuschuss (beispielsweise aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung) ist hingegen steuerpflichtig.  

Das Versicherungsverhältnis des Arbeitnehmers in Kranken-, Pflege-, Renten-, und Arbeitslosenversicherung bleibt bestehen. Es gelten die üblichen Beitragssätze für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. 

Zu beachten ist die besondere Beitragsberechnung für Beschäftigte in Kurzarbeit: Aus dem Differenzbetrag zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt entsteht in Höhe von 80% das fiktive Entgelt. Hieraus berechnen sich die Beiträge. 

Zur Veranschaulichung: Beitragspflichtig zur 

 

Kranken- und Pflegeversicherung 

Rentenversicherung 

Arbeitslosenversicherung 

Beiträge zu zahlen durch 

Tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt 

ja 

ja 

ja 

Arbeitgeber/ 

Arbeitnehmer 

je zur Hälfte 

Fiktives Entgelt 

ja 

ja 

nein 

Arbeitgeber 

 

Aktuell gilt aufgrund der neuen Regelungen zum Kurzarbeitergeld wegen des Corona-Virus, dass alle vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge (Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung) zu 100% erstattet werden. Auch hier muss der Arbeitgeber jedoch gegenüber dem Arbeitnehmer in Vorleistung treten und kann dann die volle Erstattung für die Zeit des Arbeitsausfalls beantragen. 

 

VI. Zur Erklärung: Der Ablauf des Kurzarbeitergeldbezugs 

  1. Anzeige von Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit durch den Arbeitgeber 

Der Arbeitgeber zeigt den Arbeitsausfall – wie oben erklärt – bei der zuständigen Arbeitsagentur schriftlich an.  

Um die Anzeige einreichen zu können, muss der betroffenen Arbeitnehmerin/ dem betroffene Arbeitnehmer die Kurzarbeit angekündigt werden.  

Dies erfolgt – wenn ein Betriebsrat besteht – üblicherweise durch eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, bei deren Erstellung wir Ihnen gerne behilflich sind. Wenn kein Betriebsrat besteht, müssen alle von der Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten der Kurzarbeit zustimmen. 

Außerdem beizufügen ist eine Stellungnahme des Betriebsrates, sofern ein solcher besteht. Vordrucke dafür finden Sie auf der Homepage der Bundesagentur. 

 

  1. Prüfung durch die Agentur für Arbeit 

Die Arbeitsagentur prüft die Anspruchsvoraussetzungen und bewilligt in der Regel das Kurzarbeitergeld ab dem Monat, in dem die Anzeige erfolgte.  

 

  1. Monatliche Abrechnung/Beantragung 

Nach der grundsätzlichen Bewilligung muss der Arbeitgeber – wie oben dargestellt – für jeden Monat und jeden betroffenen Mitarbeiter die Erstattung des Kurzarbeitergelds innerhalb der dreimonatigen Frist beantragen.  

 

VII. Ergänzende Hinweise für Betriebe, die von behördlichen Schließungen betroffen sind 

Gemäß § 56 IfSG können Betriebe, gegen die eine Quarantäne oder ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen wurde die Entschädigung von Verdienstausfällen geltend machen. 

Quarantäne im Sinne dieses Gesetzes meint eine Absonderung. Die örtlich zuständige Ordnungsbehörde ordnet an, dass eine bestimmte Person für eine bestimmte Zeit an einem bestimmten Ort aufhalten muss und sich in dieser Zeit nicht frei bewegen darf.  

Ein Tätigkeitsverbot ist im Zusammenhang mit dem Corona-Virus aktuell nicht vorstellbar. Ein solches liegt z.B. vor, wenn ein Koch einer Großküche mit Salmonellen infiziert ist und die Behörde die Tätigkeit in der Küche für die Dauer der Infektion untersagt.  

Aktuell hat das Land Nordrhein-Westfalen zur Eindämmung des Corona-Virus unterschiedliche Maßnahmen ergriffen.  

Dazu zählen unter anderem die Schließung von Gastronomie und Fitnessstudios etc.  

Wichtig zu wissen ist, dass es sich dabei nicht um Anordnungen im Sinne von § 56 IfSG handelt und daher für diese Betriebe nicht die dort festgesetzte Entschädigung des Verdienstausfalls geltend gemacht werden kann.  

Für die Betriebe besteht daher ebenfalls (nur) die Möglichkeit Kurzarbeitergeld in Anspruch zu nehmen.  

 

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.


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