Verstöße gegen Corona-Schutzmaßnahmen
NRW erlässt Bußgeldkatalog für Verstöße
Nordrhein-Westfalen hat einen Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die landesweiten Corona-Schutzregeln erlassen. Offiziell nennt sich dieser Bußgeldkatalog Straf- und Bußgeldkatalog zur Umsetzung des Kontaktverbotes. Grundlage dieses Katalogs ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Zu den Ordnungswidrigkeiten gehören z. B. das Picknicken und Grillen in der Öffentlichkeit. Hierfür werden beispielsweise 250,00 € Bußgeld verhängt. Bei Zusammenkünften von mehr als zwei Personen, aber weniger als 10 Personen in der Öffentlichkeit soll jede Person 200,00 € Bußgeld bezahlen. Wer gegen das Besuchsverbot, z. B. in einem Altenheim oder Krankenhaus verstößt, soll ebenfalls 200,00 € Bußgeld zahlen. Diese Sätze sollen für einen Erstverstoß gelten. In besonders schweren Fällen sollen die Bußgelder verdoppelt werden können.
Bei Wiederholungsfällen können bis zu 25.000,00 € Bußgelder verhängt werden. Die Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) soll zunächst vom 23.03.2020 bis einschließlich 19.04.2020 gelten. Zunächst ist geplant, dass die Verordnung am 20.04.2020 außer Kraft tritt. Ob es hier zu einer Verlängerung kommt, bleibt abzuwarten. Die einzelnen Bußgeldtatbestände der Verordnung und auch die Straftatbestände des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind nachfolgend dargestellt.
Als Straftaten gemäß §§ 75, 28 Abs. 1 Sat 2 IfSG i. V. m. der CoronaSchVO einzuordnen und an die Strafverfolgungsbehörde abzugeben sind
Die Bußgeldtatbestände können auf der Seite des Landes NRW unter
abgerufen werden.
Sollten Sie diesbezüglich rechtlichen Rat benötigen, so können Sie sich gerne an Rechtsanwalt Litschner wenden.