Vielen wird durch die Schließung der Fitnessstudios ein Gedanke gekommen sein: „Ich kann nicht hin, also zahl ich auch nicht!“ Ist es rechtlich denn korrekt aktuelle Zahlungen zu verweigern? Kann man den Vertrag vielleicht ganz kündigen?
Monatlichen Beitrag zahlen oder nicht zahlen?
Feststeht: Das Angebot des Fitnessstudios kann nicht mehr genutzt werden. Es ist von rechtlicher Unmöglichkeit auszugehen. Durch die öffentlich-rechtliche Allgemeinverfügung kann die Leistung des Fitnessstudios schlicht nicht mehr erbracht werden. Gemäß § 275 I BGB ist ein Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, wenn dies für jedermann und somit auch den Schuldner unmöglich ist. Parallel dazu entfällt auch der Anspruch auf Gegenleistung gem. § 326 I BGB, wenn der Schuldner (also das Fitnessstudio) nach § 275 I BGB nicht zu leisten hat.
Somit sei festzuhalten, dass für den Zeitraum, in welchem das Fitnessstudio aufgrund der Allgemeinverfügung geschlossen hat, Mitglieder von der Zahlung befreit sind.
Erstattungsanspruch bei Schließung des Fitnessstudios?
Es gibt auch Fälle, in denen die Beitragszahlungen für das ganze Jahr geleistet werden. In einem solchen Fall ist auf § 326 IV BGB zurückzugreifen. Das Geleistete kann zurückgefordert werden, soweit die geschuldete Gegenleistung nicht schon bewirkt wurde. Im Falle einer Schließung aufgrund der Allgemeinverfügung, wurde die Gegenleistung eben nicht bewirkt. Die Zahlung für den jeweiligen Zeitraum kann folglich zurückgefordert werden.
Es bestehen verschiedene Möglichkeiten hier einen interessengerechten Ausgleich zu finden. Einige Studios bieten eine kostenlose Vertragsverlängerung oder aber die Möglichkeit, den Vertrag zeitweise ruhen zu lassen, an. Andere Studios bieten hingegen Gutscheine für diese Zeit an, welche sich nachträglich auf die Mitgliedschaft anrechnen lassen. Dementsprechend bedarf es einer Erkundigung, wie jeweilige Fitnessstudios mit der Situation umgehen.
In beiden Fällen ist jedoch zu berücksichtigen, dass viele Fitnessstudios auch ein Online-Angebot an Fitness-Kursen eingerichtet haben. Natürlich sind diese kein legitimer Ersatz der eigentlich geschuldeten Leistung. Dennoch bindet dies den Kunden und kann ihn seine Befreiung der Zahlung der Mitgliedschaftsbeiträge kosten.
Kann ich auch kündigen?
Viele könnten jetzt die Chance im Corona-Virus sehen, den Vertrag mit dem Fitnessstudio zu kündigen.
Eine außerordentliche Kündigung des Vertrags mit dem Grund der Corona-Pandemie ist nach allgemeiner Ansicht nicht möglich. Die Schließung des Fitnessstudios ist nur vorrübergehend, es fehlt an einer Berechtigung zu einer außerordentlichen Kündigung.
Muss ich alle rechtlich mir zustehenden Möglichkeit auch nutzen?
Eine ganz andere Frage ist es, ob es aus wirtschaftlicher und gegebenenfalls sozialer Sicht überhaupt verantwortlich ist, sämtliche zustehenden rechtlichen Möglichkeiten noch auszuschöpfen. Das muss grundsätzlich selbstverständlich jeder selbst wissen. Zu bedenken ist hier allerdings, dass wenn jeder die entsprechenden Möglichkeiten voll ausschöpft, damit zu rechnen ist, dass es in Kürze zu einer Insolvenzwelle auch im Bereich der Fitnessstudios kommen wird. Ob das im eigenen Sinne ist, dass man nämlich nach dem Ende der Corona-Beschränkungen überhaupt nicht mehr ins Fitnessstudio gehen kann, muss jeder selbst für sich beantworten.
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Pinkvoss, Dahlmann und Partner
Rechtsanwalt
Hans-Christian Freier
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