Rechtsanwälte Hagen und Gevelsberg

29.04.2020

Problem Ausgangssperre: Darf ich mein Kind nicht mehr sehen?!

Stand: 29.04.2020

Auch im Bereich des Familienrechts können durch das Corona-Virus neuartige Probleme aufkommen, welche die elterliche Beziehung trüben. Hat das Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, einen Anspruch darauf, trotzdem regelmäßigen Umgang zu erhalten? Oder ist dies in diesen Zeiten ausgeschlossen und nachträglich nachzuholen?

Festzuhalten ist grundätzlich, dass der Kontakt zwischen Elternetil und Kind auch stattfinden muss, wenn das Kind krank ist. Dies gilt auch für den Fall einer Erkrankung am Corona-Virus. Anderes gilt nur dann, wenn das Kind aufgrund seiner Krankheit transportunfähig oder stationär zu behandeln ist. In einem solchen Fall ist der Umgang alsbald nachzuholen.

Da jedoch im Falle des Corona-Virus eine akute Ansteckungsgefahr für einen selbst, wie auch andere besteht, können durchaus Situationen entstehen, in denen ein Umgang ausfallen muss und dementsprechend nachzuholen ist. Kinder sind unter Umständen weniger gefährdet als Erwachsene und Risikogruppen, können diese jedoch umso leichter anstecken.

Das Zusammenleben im engsten Familienkreis soll jedoch auch zu Zeiten der Corona-Pandemie stattfinden dürfen. Es liegt an jedem Einzelnen, für die eigene Sicherheit und die der Mitmenschen zu sorgen, insbesondere in Anbetracht von stärker gefährdeten Mitmenschen. So kann es dazu kommen, dass ein Elternteil aus Angst vor einer Erkrankung den Umgang des Kindes verweigert.

Maßgeblich ist stets das Kindeswohl. Zwar ist eine Ansteckungsgefahr nicht auszuschließen, dennoch muss hier eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Risiko der Ansteckung und dem Recht des Kindes auf Umgang mit dem anderen Elternteil stattfinden. Dies ist deshalb anzunehmen, da die Gefahren der Corona-Pandemie möglicherweise über einen längeren Zeitraum bestehen werden und eine angemessene Lösung zu finden ist. Ansatzpunkte für eine mögliche Abwägung könnten sein, ob das Kind oder auch das Elternteil zu einer Risikogruppe gehören.

Was aber passiert bei einer angeordneten Quarantäne?

Wurde eine Quarantäne angeordnet, so muss diese befolgt werden. Das Kind kann dann nicht zu dem betroffenen Elternteil. Das Kindeswohl, als auch das Wohl der Gesellschaft durch die Verhinderung einer möglichen Verbreitung des Virus, hat Vorrang.

Eine Auseinandersetzung unter Heranziehung des Jugendamts oder Gerichts ist derweilen schwierig. Beide Institutionen werden nur in akuten Fällen tätig. Was aber „akut“ in diesem Kontext bedeutet, lässt sich allein anhand des Einzelfalles feststellen. Es liegt vielmehr an den Familienmitgliedern, eine gemeinsame Lösung für das Wohl und die Gesundheit eines jeden Mitglieds zu finden. Eine solche wäre beispielsweise die Möglichkeit des Videotelefonats. Vor allem liegt es nicht im Wohl des Kindes, die „unerwünschten“ Besuche des Kindes bei dem anderen Elternteil endlich verhindern zu können.

Nicht nur im Bereich der Wirtschaft und Gesellschaft ist Solidarität gefragt. Vor allem in jetzigen Zeiten ist auch familiärer Zusammenhalt das A und O.

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