Rechtsanwälte Hagen und Gevelsberg

29.04.2020

Corona-Krise: Miete nicht gezahlt und jetzt auf die Straße?

Stand: 29.04.2020

Während der allgegenwärtigen Corona-Krise kann manch einer in die Situation geraten, aufgrund ausbleibender Lohnauszahlung seine Miete nicht zahlen zu können.

Doch kann der Vermieter dann einfach kündigen und den Mieter somit auf die Straße setzen?

Ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung will dem entgegenwirken, indem Mieter*innen bis Ende Juni keine Kündigungen befürchten müssen. Dies gilt ebenso für Strom- und Internetkunden.

Der Gesetzesentwurf umfasst neben Wohnraummieten auch Gewerbemieter*innen, sowie Pächter*innen (beispielsweise von Gewerben).

Während Vermieter normalerweise nach zweimonatigem Ausbleiben der Mietzahlung fristlos kündigen dürfen, soll dies nun bis Ende Juni nicht gelten. Allein bei Gefährdung des Lebensunterhalts des Vermieters durch die Zahlungsverzögerung ist es möglich, eine sofortige Mietzahlung nach „Treu und Glauben“ zu verlangen.

Heißt das nun, man kann zwei Monate „umsonst“ mieten?

Nein! Zwar schützt das Gesetz vor der Kündigung des Mietvertrages, jedoch wird die Miete dem Mieter als solche nicht erlassen. Nach Ende Juni muss die Miete in vollem Umfang nachgezahlt werden.

Um sich auf das Gesetz berufen zu können, haben Mieter „glaubhaft zu machen“, dass die Zahlungsunfähigkeit der Corona-Krise entspringt. Dies kann sowohl durch eidesstaatliche Versicherung, als auch durch Vorlage von Dokumenten, wie Lohnabrechnungen oder Honorarabrechnungen, geschehen.

Jedoch hat das Gesetz seine Grenzen. Es bietet keinen umfassenden Kündigungsschutz, sodass beispielsweise das Beschädigen der Wohnung oder andere Umstände, die nicht der Corona-Krise entspringen, gerade nicht in dessen Schutzbereich fallen. Hier bestehen die ursprünglichen gesetzlichen Vorgaben weiterhin.

Ebenso ist eine ähnliche Regelung für die Daseinsvorsorge eingeführt worden. Diese umfasst insbesondere die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas und Telekommunikation (inklusive Internet). Auf diesen Schutz können sich neben Verbrauchern (Privatpersonen) auch Kleinstunternehmen (bis zu 9 Beschäftigte und 2 Millionen Euro Jahresumsatz) berufen.

Können die vertraglichen Raten aufgrund der Corona-Krise nicht mehr gezahlt werden, so soll auch hier ein Kündigungsschutz von 3 Monaten bestehen. Ebenso umfasst sind Pflichtversicherungen, wie die Kfz-Haftpflichtversicherung.

Der Gesetzesentwurf ist allemal begrüßenswert und nimmt vielen die Angst, aufgrund der Corona-Krise am Ende der Existenz zu stehen.

Falls Sie sich in einer solchen Situation befinden, oder allgemeine Fragen zum Mietrecht haben, so steht Ihnen unser Anwalt der Kanzlei

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