Schon seit Jahren ist sie in aller Munde, die Dieselaffäre. Am 25.05.2020 hat der BGH dann endlich über eine Schadensersatzklage entschieden.
Der Kläger verlangt die Zahlung des gezahlten Kaufpreises für das Fahrzeug nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübergabe und Rückübereignung des Fahrzeugs.
Bejaht wird vorliegend die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach §§ 826, 31 BGB des Beklagten. Es liegt eine bewusste und gewollte Täuschung des KBA vor, welche der Konzern aufgrund grundlegender strategischer Entscheidungen herbeiführte. Es ging hier um eigene Kosten- und Gewinninteressen der VW AG. Die Täuschung erfolgte systematisch und jahrelang, sodass eine siebenstellige Zahl an betroffenen Fahrzeugen in den Verkehr gelangen konnte. Durch die unzulässige Abschalteinrichtung am Fahrzeug kam es zu einer erhöhten Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und zusätzlich bestand das Risiko einer Betriebsbeschränkung- oder Untersagung bei Aufdeckung dessen. Sieht man dieses Verhalten in Relation zu Personen, die ein solches mangelhaftes Fahrzeug in Unkenntnis dessen erwerben, so ist die Täuschung der Beklagten als besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar. Ob es hierbei um einen Neu- oder Gebrauchtwagen handelt, bleibt unerheblich.
Weiter hat der BGH bestätigt, dass die Handlungen der verantwortlichen Personen der Motorentwicklung, welche letztendlich die jahrelange systematische Täuschung veranlasst haben, der Beklagten nach § 31 BGB zugerechnet werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Handlungen nicht kannte bzw. billigte.
Durch diese arglistige Täuschung gleichstehend mit sittenwidrigem Verhalten wurde der Kläger veranlasst, einen Kaufvertrag zu nicht gewollten Konditionen abzuschließen. Der Schaden aus der Täuschung erwächst daraus, dass das Fahrzeug für seine Zwecke nicht vollkommen brauchbar war.
Damit ist festzuhalten, dass dem Kläger die Rückerstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zugesprochen wurde. Jedoch muss sich der Kläger die Nutzungsvorteile (gefahrene Kilometer) anrechnen lassen. Denn der Kläger darf nicht besser gestellt werden, als er stünde, wenn er den Vertrag nicht geschlossen hätte.
Eine lang ersehnte Entscheidung des BGH. Die Anwälte des Klägers waren sich ihres Zuspruchs sicher, nicht ohne Grund. Nach allem was durch die Jahre bekannt geworden ist, war nichts anderes zu erwarten, als dass unwissende und darunter leidende Bürger in die Obhut des Staates flüchten und Recht behalten. Auch gibt dieses Urteil eine Richtung in Bezug auf künftige Verfahren vor und könnte zu einer schnelleren Klärung dieser führen.
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