Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.06.2020, Aktenzeichen 14 TaBV 75/19
Die Zusammenarbeit zwischen einem Arbeitgeber und dem gewählten Betriebsrat soll grundsätzlich vertrauensvoll im Sinne des Betriebes erfolgen. Leider funktioniert das doch immer mal wieder nicht so gut.
Insofern stellen sich Arbeitgeber immer wieder die Frage: Wie werde ich den Betriebsrat los, mit dem kann man doch nicht zusammenarbeiten?
In den seltensten Fällen gibt es hierauf allerdings eine Antwort, die dazu führt, dass man tatsächlich mit diesem Betriebsrat nicht mehr zusammenarbeiten muss. Dies liegt daran, dass der Gesetzgeber die Möglichkeiten einen Betriebsrat aufzulösen, sehr stark reglementiert hat. In den wenigsten Fällen ist die Auflösung eines Betriebsrats oder aber der Ausschluss eines Mitglieds eines Betriebsrats überhaupt möglich. Grundlegende Regelung hierfür ist der § 23 BetrVG, welcher sich mit der Möglichkeit der Auflösung eines Betriebsrats beschäftigt.
Bereits vorausgeschickt sei, dass in den wenigsten Fällen überhaupt die Auflösung des Betriebsrats in Betracht kommt. In den meisten Fällen, selbst wenn man sich sehr harte Diskussionen mit dem Betriebsrat liefert, besteht grundsätzlich das Recht des Betriebsrats, diese Verhandlungen und Gespräche auch mit entsprechender Deutlichkeit zu führen.
Problematisch wird es und wurde es im vorliegenden Fall allerdings für den Betriebsrat, der auf die Idee kam, er wolle mit dem Arbeitgeber nicht mehr sprechen.
Zum Fall:
Die Arbeitgeberin hat einen Betrieb, welche sich mit der Herstellung von Leichtmetallfelgen beschäftigt. In dem Betrieb wurde im Jahr 2018 ein 13-köpfiger Betriebsrat gebildet.
Nachdem die Arbeit aufgenommen wurde, kam es zu erheblichen Spannungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat. Der Arbeitgeber bestimmte letztendlich einen Mitarbeiter aus der Personalleitung die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat zu koordinieren und die Gespräche zu führen.
Soweit so gut, doch was dann passierte ist doch ungewöhnlich. Der Betriebsrat hat sich nämlich zusammengesetzt und hat einen Beschluss darüber getroffen, dass der Betriebsrat sich weigert mit dem vom Arbeitgeber benannten Ansprechpartner zusammenzuarbeiten und mit diesem Gespräche zu führen.
Das heißt, der Betriebsrat hat als Kollegialorgan eine Entscheidung getroffen, die sämtliche Mitglieder des Organs zusammenbinden. Die Entscheidung lautet dahingehend, dass eine weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber, jedenfalls mit dem vom Arbeitgeber genannten Verantwortlichen, nicht erfolgen wird.
Aus diesem Grund hat der Arbeitgeber den Antrag beim zuständigen Arbeitsgericht gestellt, den Betriebsrat aufzulösen. Hierzu ist der Arbeitgeber auch antragsberechtigt, was sich aus § 23 BetrVG, der wie folgt lautet, ergibt:
§ 23 Verletzung gesetzlicher Pflichten
(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.
…..
Von diesem Antragsrecht hat der Arbeitgeber Gebrauch gemacht, im weiteren Prozessverlauf hat er sich auch ein Viertel der Arbeitnehmerschaft diesem Antrag angeschlossen.
Der Antrag nach § 23, 1 BetrVG muss damit begründet werden, dass dem Betriebsrat eine erhebliche Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, die offensichtlich so schwerwiegend ist, dass sie eine Auflösung rechtfertigt.
Nach diesem Antrag hat zunächst das Arbeitsgericht Solingen am 04.10.2019 entschieden, dass der 13-köpfige Betriebsrat aufgelöst wird. Es hat festgestellt, dass nach Überzeugung des Gerichts der Betriebsrat seine gesetzlichen Pflichten grob verletzt hat, indem er die Zusammenarbeit mit der Personalleitung verweigert hat.
Gegen diese Entscheidung hat der Betriebsrat die Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt, welche nunmehr durch das Landesarbeitsgericht mit Entscheidung vom 23.06.2020 bestätigt wurde. Das Landesarbeitsgericht bestätigt die Auflösung nach § 23 BetrVG, weil der Betriebsrat grob gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten verstoßen hat. Eine Verletzung der gesetzlichen Pflichten des Betriebsrats ergäbe sich insbesondere daraus, dass der Betriebsrat sich geweigert hat, mit dem vom Arbeitgeber genannten Personalleiter als Ansprechpartner zusammenzuarbeiten.
Die durch den Betriebsrat in Form eines förmlichen Beschlusses an den Tag gelegte Verweigerungshaltung, welche dann auch über einen längeren Zeitraum nachhaltig umgesetzt wurde, stellt einen groben Verstoß gegen gesetzliche Verpflichtungen dar. Es ist nämlich Recht und Aufgabe des Arbeitgebers selbst zu organisieren, wer als Ansprechpartner mit dem Betriebsrat zusammenarbeiten soll. Auch wenn die genannte Person nicht dem Betriebsrat ständig nach dem Mund redet, sondern sich vielleicht auch einmal in der Sache mit dem Betriebsrat streitet, so ist dies gleichwohl nicht das Recht des Betriebsrats, die Zusammenarbeit mit dem Mitarbeiter einzustellen. Dem Betriebsrat stehen für den Fall, dass bestimmte Entscheidungen oder Wünsche des Betriebsrats nicht erfüllt werden, die Mittel des Betriebsverfassungsrechts zur Seite, mit denen der Betriebsrat berechtigte Interesse und Ansprüche wahren kann.
Die Vorgehensweise des Betriebsrats hier, nämlich die Zusammenarbeit schlicht einzustellen, ist keine gesetzlich und durch die Gerichte zu billigende Vorgehensweise. Aus diesem Grund war hier der Betriebsrat aufzulösen. Die Entscheidung ist zwar noch nicht rechtskräftig, zeigt allerdings, dass die bloße Verweigerungshaltung bezüglich der Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber auch nach hinten losgehen kann, nämlich in die Richtung, dass der Betriebsrat dann aufgelöst wird.
Sollten Sie weitere Fragen zum Betriebsverfassungsrecht, zur Tätigkeit und den Rechten des Betriebsrats, zu den Verpflichtungen des Arbeitgebers aus dem Betriebsverfassungsgesetz oder allgemeine Fragen zum Arbeitsrecht haben, so steht Ihnen Rechtsanwalt Hans Christian Freier gerne jederzeit zur Rücksprache und zur Beratung zur Verfügung.
Rechtsanwalt Hans Christian Freier
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