Wer im Internet einen Kaufvertrag schließen will, muss regelmäßig personenbezogene Daten preisgeben. Hierbei handelt es sich insbesondere um den Namen, die Anschrift und ggf. Emailadresse. Diese Daten dürfen dann zu einem ganz bestimmten Zweck, nämlich zur Durchführung des Vertrages, vom Vertragspartner genutzt werden. Ohne ausdrückliche Zustimmung darf der Vertragspartner im Anschluss daran weder Werbeemails an die Emailadresse schicken, noch das sonstige Verhalten im Internet ausspionieren.
Möchte man allerdings die Onlineplattform Facebook nutzen, so behält sich Facebook vor, ebenfalls personenbezogene Daten zu erheben, allerdings mit diesen Daten noch ganz andere Sachen anzustellen, als man erwarten könnte.
Haben Sie sich eigentlich einmal die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dem Facebook-Nutzungsvertrag zugrunde liegen, durchgesehen? Facebook behält sich nämlich vor, die Nutzung der Onlineplattform davon abhängig zu machen, dass man der Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte zustimmt.
Das Bundeskartellamt hält dies für eine missbräuchliche Nutzung einer marktbeherrschenden Stellung. Der BGH hat dem Bundeskartellamt vorläufig Recht gegeben.
Die Nutzungsbedingungen von Facebook sehen die Verarbeitung und Verwendung der Nutzerdaten vor. Dies meint nicht nur die vom Nutzer bei Facebook preisgegebenen Daten, sondern vielmehr auch Daten, die unabhängig von der Plattform die Internetnutzung erfasst. Diese Daten werden unter anderem für die Vermarktung von Werbeplätzen genutzt.
Gerade darin sah das Bundeskartellamt einen Verstoß nach § 19 I des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Ausgeführt wird, dass Facebook auf dem nationalen Markt die Bereitstellung sozialer Netzwerke beherrscht.
Diese wird im Sinne der Datenschutzgrundverordnung insoweit missbraucht, dass die private Nutzung des Netzwerks davon abhängig gemacht werde, ohne weitere Einwilligung der Nutzer außerhalb der Plattform generierte Daten mit den personenbezogenen Daten zu verknüpfen.
Nicht erheblich für den Kartellsenat des BGH war die Frage, ob die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten mit den Vorschriften der DSGVO in Einklang steht.
Viel eher beeinträchtigt die fehlende Wahlmöglichkeit der Nutzer, darüber zu entscheiden, ob Facebook über außerhalb der Plattform liegende Daten verfügen darf, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Ferner sind die Nutzungsbedingungen auch geeignet, den Wettbewerb zu behindern. Die Größe der Datenbasis, die Facebook durch seine Nutzungsbedingungen erlangt, verbessert die Möglichkeit der Finanzierung mit den Erlösen aus Werbeverträgen. Dadurch, dass zusätzlich hohe Wechselhürden für den Nutzer bestehen (Lock-In-Effekt) ist auch von einer kartellrechtlich relevanten Ausbeutung der Nutzer auszugehen.
Daten sind heutzutage entscheidend für wirtschaftliche Macht und die Marktbeurteilung. Schnell kann es somit zu missbräuchlichem Datengebrauch kommen. Gefragt ist insofern der mündige Bürger. Wenn Sie einen Facebook-Account nutzen, müssen Sie damit rechnen, dass die Daten durch Facebook in verschiedenster Art und Weise ausgewertet und genutzt werden.
Was den meisten Nutzern von Facebook allerdings nicht hinreichend bekannt ist, ist, dass Facebook dauernd sämtliche Nutzungsdaten und sämtliche angehängten Daten, das heißt auch z.B. auf welche Links welcher Nutzer klickt und wie lange der Nutzer diese Links dann offen hält sowie viele weitere Daten direkt in die USA zum Mutterkonzern weiterleitet. Dort haben allerdings sämtliche US-Dienste unmittelbaren Zugang auf die entsprechenden Informationen und Auswertungen.
Wenn Sie also tatsächlich einmal in die USA fliegen, wundern Sie sich nicht, wenn Sie bei der Einreise durch die Immigration danach befragt werden, warum Sie an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Zeit z.B. eine Trump-kritische Seite aufgerufen haben. Vielleicht haben Sie einen Facebook-Account und dann wissen Sie jetzt schon, warum Sie das gefragt werden, nämlich weil Facebook fleißig Daten in die USA exportiert und diese dort keinerlei Schutz vor staatlichem Zugriff haben.
Haben Sie Fragen zum Datenschutz? Gerne hilft Ihnen
Pinkvoss, Dahlmann und Partner PartG mbB
Rechtsanwalt Hans-Christian Freier
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