Unter normalen Bedingungen darf ein Arbeitgeber nicht nach dem Reiseziel seines Arbeitnehmers fragen. Dies sieht unter den derzeitigen Bedingungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie anders aus. Aufgrund der stetig steigenden Fallzahlen in verschiedenen Ländern wird die Liste der internationalen Risikogebiete aktuell kontinuierlich erweitert.
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
In diesem Zusammenhang besteht auch für den Arbeitgeber eine besondere Fürsorgepflicht für den Schutz von Kollegen und Kunden. Diese Pflicht ist aktuell höher zu bewerten als die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber muss gegebenenfalls auf eine Quarantäne-Situation reagieren und bereits im Vorfeld organisatorische Maßnahmen treffen können.
Zwar kann der Arbeitgeber die Reise nicht verbieten, aber wie sieht das mit der Vergütung aus, wenn sich ein Arbeitnehmer nach der Einreise in Deutschland aufgrund eines positiven Corona-Tests in eine 14-tägige häusliche Quarantäne begeben muss?
Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“
Es gilt hier der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn.“ Sofern der Arbeitnehmer seine Tätigkeit nicht auch von zu Hause aus ausüben kann, besteht grundsätzlich auch kein Anspruch auf Vergütung.
Ausnahmen vom Grundsatz
Als Ausnahme kommt hier nur eine so genannte vorübergehende Verhinderung zur Erbringung der Arbeitsleistung nach § 616 BGB in Betracht, sofern dies nicht arbeitsvertraglich ausgeschlossen worden ist. Danach besteht der Vergütungsanspruch fort, wenn das Robert-Koch-Institut das Reiseziel erst während der Reise zum Risikogebiet erklärt und der Arbeitnehmer ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.
Unter Umständen besteht auch ein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 IfSG, wenn der Arbeitnehmer die Quarantäne-Situation nicht bewusst verursacht hat bzw. selbst nicht hätte vermeiden können.
Die Voraussetzungen müssen im Einzelfall rechtlich gewürdigt werden, sodass ein Arbeitnehmer sich vor Antritt des Urlaubes ausgiebig über die bestehende Lage im Zielland beim Auswärtigen Amt informieren sollte.
Wegerisiko des Arbeitnehmers
Zu beachten ist außerdem, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich das sogenannte „Wegerisiko“ trägt. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer keinen Vergütungsanspruch hat, wenn er im Ausland festsitzt und deswegen die Tätigkeit nicht rechtzeitig aufnehmen kann.
Fazit
Im Zweifel gilt daher: Auch Deutschland ist ein schönes und facettenreiches Land. In der aktuellen Phase bietet es sich an, bei der Planung ein Urlaubsziel innerhalb Deutschlands anzuvisieren.
Bei weiteren Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt Atila Tasli als Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Pinkvoss, Dahlmann & Partner mbB, Bergstraße 94, 58095 Hagen, Tel.: 02331/9167-0, E-Mail: www.pd.partner.de zur Verfügung.