Vielen Gastronomen erging es während der ersten Welle der Corona-Pandemie ähnlich – Die Schließung war angesagt.
Dadurch haben die Meisten große Verluste zu verkraften und mussten auf Einnahmen verzichten. Auch nach der Öffnung ist es doch noch nicht so, wie es mal war.
Daraufhin hat der Chef eines Restaurants vor dem Landgericht Hannover auf Entschädigung geklagt.
Aus seiner Sicht gab es keinerlei Notwendigkeit zur Schließung seines Restaurants, das Land hätte vielmehr allein generalpräventiv gehandelt. Eine Ansteckungsgefahr sei demnach nur vermutet worden, sodass er ein „Sonderopfer“ erbringen musste, für welches er Ausgleich verlangen könne.
Gegenteilig bewertete dies das Landgericht Hannover. Für die Forderung des Klägers besteht keine Rechtsgrundlage für die Entschädigung von Gastronomen. Hätte der Gesetzgeber dies anders gewollt, so wäre dementsprechend eine Rechtsgrundlage Ende März ergangen, als die Verdienstausfallregelungen für Eltern beschlossen wurden.
Man könnte dem zusätzlich entgegenbringen, dass die Gastronomen doch gegen einen Betriebsausfall versichert seien, wozu dann noch der Entschädigungsanspruch?
Jedoch werden die Stimmen immer lauter, die eine Zahlung der Versicherungssumme durch die Versicherung verneinen. Kaum ein Versicherer sei bereit, in der Corona-Pandemie die Versicherungssummen zu zahlen.
Doch wieso?
Die Betriebsschließungs-Versicherung stellt einen Teil der Gewerbeversicherung dar und versichert das Risiko, dass beispielsweise wegen eines Salmonellen-Befalls für 2 bis 3 Wochen geschlossen werden muss. Das Handeln ist repressiv, der Schaden also bereits entstanden.
Anders ist es bei den Schließungen aufgrund des Coronavirus. Hier wird rein präventiv gehandelt, es soll gerade verhindert werden, dass der Virus sich innerhalb der Gastronomie auf die Bevölkerung verteilt. In einem solchen Fall des präventiven Handelns greift die Versicherung nicht.
Trotz dessen bieten viele Versicherer einen Kompromiss an, ob dieser jedoch zufriedenstellend ist, ist eine andere Frage. Es muss aber zusätzlich beachtet werden, dass es weitere staatliche Leistungen gab, welche in Anspruch genommen werden konnten. Ein zusätzlicher, teilweiser Schadensersatz ist demnach als faires Angebot zu sehen.
Dennoch ist Vorsicht geboten: Denn wer das Angebot seines Versicherers annimmt, verzichtet zugleich auf die Geltendmachung weiter Ansprüche. Zu empfehlen ist, den Versicherer und sein Angebot durch einen Anwalt prüfen zu lassen.
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