Jeden Arbeitgeber trifft die Pflicht, seine Arbeitnehmer in Leben und Gesundheit zu schützen. Kommt es dann doch mal vor, dass einer der Arbeitnehmer sich im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit verletzt, so haftet der Arbeitgeber nicht für fahrlässig verursachte Verletzungen, bei Personenschäden dagegen nur bei vorsätzlichem Handeln. Anderenfalls greift die gesetzliche Unfallversicherung, es ist von einem Arbeitsunfall die Rede.
Immer lauter wird die Frage, ob auch eine Infektion mit dem Coronavirus am Arbeitsplatz als Arbeitsunfall einzuordnen ist.
Die Infektionsgefahr besteht sowohl im Betrieb wie auch außerhalb, für alle im gleichen Maße, sie ist damit eine sogenannte Allgemeingefahr. Arbeitnehmer können sich zwar während der Arbeitszeit, jedoch genauso gut außerhalb dieser mit dem Virus anstecken. Damit verneint die DGUV die Einordung als Arbeitsunfall.
Es wird jedoch nicht deutlich, wieso kein arbeitsplatzspezifisches Risiko abgeleitet wird, wenn ein Großteil der Arbeitnehmer im Betrieb mit dem Virus infiziert ist.
Es mangelt an Rechtsprechung und Urteilen der Sozialgerichte, sodass es momentan scheint, als liefen Arbeitgeber Gefahr, im Zusammenhang mit einer Erkrankung am Coronavirus auch bei fahrlässigem Verhalten zu haften. Ergreift der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zum Schutze seiner Arbeitgeber, wie das Vorschreiben von Mindestabständen, nicht, so ist eine Haftung wegen bedingtem Vorsatz einschlägig.
Dabei sind die Listen der Schutzmaßnahmen lang, die Umsetzung dieser fällt vielen Arbeitgebern, vor allem kleinen Betrieben, schwer. Doch auch diese unterliegen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern. Erfüllt er die Schutzmaßnahmen nicht, kann es zu einer Haftung kommen. Gibt es im Betrieb nur einzelne Fälle einer Infektion, so kann es schwierig werden nachzuweisen, dass die Infizierung während der Berufstätigkeit stattfand.
Neben einer zivilrechtlichen Haftung kommt auch eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung oder im schlimmsten Fall fahrlässiger Tötung in Betracht.
In Anlehnung daran besteht ebenso die Möglichkeit, die Infektion mit dem Coronavirus als eine Berufskrankheit einzuordnen. Gegenüber einem Arbeitsunfall sind Berufskrankheiten schwieriger nachzuweisen. Meist handelt es sich um Krankheitsbilder, welche sich über Jahre entwickeln. Die Infektion mit dem Coronavirus lässt sich als Berufskrankheit bejahen, wenn der Versicherte innerhalb seiner beruflichen Tätigkeit gegenüber dem Rest der allgemeinen Bevölkerung einer wesentlich erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt gewesen ist, beispielsweise bei Tätigkeiten im Gesundheitsdienst oder Labor.
In einem solchen Fall tritt die Allgemeingefahr hinter das erhöhte Berufsrisiko. Folglich wäre davon nur eine spezielle Berufsgruppe umfasst.
Letztlich bleibt abzuwarten, wie die Gerichte entscheiden werden. Sowohl Argumente für, als auch gegen die Annahme eines Arbeitsunfalls sind nachvollziehbar, letztlich wird es wohl einer Einzelfallentscheidung und Abwägung bedürfen.
Die Corona-Pandemie hat vielerlei Fragen im Arbeitsrecht aufgeworfen. Falls auch Sie Fragen zum Arbeitsrecht haben, steht Ihnen
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