Rechtsanwälte Hagen und Gevelsberg

02.08.2017

Unvollständige Versandkostenangabe bei Auslandsversand?

Verstoß gegen Preisangabenverordnung, sowie Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nach der Entscheidung des Kammergerichts Berlin, Beschluss vom 02.10.2015, Az. 5 W 196/15 (Vorinstanz LG Berlin). Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin gibt wieder einmal Anlass, zu überprüfen, ob in einem Onlineshop die Kosten für den Versand ordnungsgemäß und vollständig angegeben sind. Die Preisangabenverordnung sieht vor, dass sämtliche Kosten eines Onlineangebots dem Kunden vollumfänglich und leicht zugänglich dargestellt werden müssen. Insofern müssen Kunden über die Kosten des Versandes rechtzeitig und richtig informiert werden.

Der hier vorliegende Streit entbrannte daran, dass ein Onlineanbieter den Verkauf seiner Waren angeboten hat nach Europa, die Vereinigten Staaten von Amerika, Japan, Kanada, sowie nach Australien. Angegeben wurde bei Versandkosten, dass der Versand innerhalb Deutschlands nur 4,90 € kostet, die Versandkosten nach Europa und weltweit auf Anfrage erfolgen würden.

Aus den Leitsätzen des erkennenden Gerichts ergibt sich, dass ein Onlinehändler lediglich dann die Höhe der Versandkosten für den angebotenen Versand ins Ausland nicht angeben muss, wenn diese Kosten vernünftigerweise im Voraus nicht berechnet werden können. Dies ist zwischenzeitlich in § 1 Abs. 2 Satz 2 Preisangabenverordnung und Artikel 246 a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EGBGB ausdrücklich aufgeführt. Im Umkehrschluss lässt sich allerdings der Entscheidung entnehmen, dass jedenfalls die Höhe der Versandkosten in Länder der EU regelmäßig ohne unzumutbaren Aufwand im Voraus berechnet werden können. D. h. für Onlineshopbetreiber ganz konkret, dass wenn die Möglichkeit eines Versandes in das Ausland aufgrund der Shopbeschaffenheit grundsätzlich möglich ist, der Shopbetreiber dafür sorgen muss, dass zumindest für die Länder der EU die Möglichkeit der Kenntnisnahme der Versandkosten für den Kunden eingerichtet wird.

Sollte der Onlineshop nicht so gestaltet sein, wie dargestellt, drohen Abmahnungen aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und ggf. die Durchsetzung von Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen von Wettbewerbern.

Die entsprechenden notwendigen Informationen sind daher in jedem Falle in einen Onlineshop zu integrieren.
Sollten Sie Ihren Kunden aus dem benachbarten EU-Ausland also die Möglichkeit der Bestellung verschaffen (z. B. aus Österreich, etc.), so müssen Sie die Versandkosten im Shopsystem auch hinterlegen. Gibt es allerdings eine eigene Seite, z. B. für Bestellungen aus Österreich, dann müssen die entsprechenden Kosten für den Versand auch angegeben werden.

Dies ist nach kurzem Blick auf Ihren Shop derzeit so nicht abgebildet. Ein Testkauf von hier aus über eine Adresse in Österreich konnte bisher nicht durchgeführt werden. Vielleicht sollte dies im Onlineshop überprüft werden. Einen klaren Hinweis darauf, in welche Länder geliefert wird und in welche nicht, habe ich zumindest bei oberflächlicher Betrachtung nicht feststellen können.

 

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