Rechtsanwälte Hagen und Gevelsberg

01.10.2020

Anstatt der Cola, bald die Pille?

Einschätzung des BGH zur Zulässigkeit eines Apotheken-Automaten 

Online Apotheken gibt es mittlerweile viele. Doch Apotheken-Automaten, die gibt es bisher nicht bei uns. Dies sollte sich jedoch mit dem ersten Apotheken-Automaten der niederländischen Online Apotheke DocMorris im baden-württembergischen Hüffenhardt ändern.  

Zu jederzeit sollte man Arzneimittel am Automaten erhalten. Kunden konnten mithilfe einer Videoberatung am Automaten Kontakt mit einem Apotheker in den Niederlanden aufnehmen. Nach der Beratung und Zahlung fiel das Medikament dann aus dem Ausgabeschach. Damit gäbe es bald anstatt der Cola unterwegs, mal eben eine Packung Antibiotika, oder wie?! 

Nach nur zwei Tagen schritt das Regierungspräsidium Karlsruhe gegen den Automaten ein, nachdem vermehrt Klagen verschiedenster Apotheker und des Landesapothekerverbands eingingen.  

Die Vorinstanzen nahmen an, der Automat verstoße gegen § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Verschreibungspflichtige Medikamente dürften nur von Apotheken an die Verbraucher ausgegeben werden. Verstößt nämlich eine Werbemaßnahme gegen gesetzliche Regelungen, so stellt dies gleichzeitig regelmäßig einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar. Insofern konnte dann von den Wettbewerbern, das heißt den anderen Apothekern, ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht werden. Die Frage, die sich hier stellt ist aber, ob eine andere Bewertung der tatsächlichen Umstände vielleicht zu einem anderen rechtlich haltbaren Resultat führen könnte.  

Man könnte auf den Gedanken kommen, den Automaten mit einer Online-Apotheke gleichzusetzen. Immerhin ist der Kauf von Medikamenten in einer Online-Apotheke bezüglich bestimmter Medikamente unstreitig auch zulässig. 

Im Automaten von DocMorris haben sich auch nur solche, für den Versandhandel zulässige, Medikamente befunden. Dies ist soweit unstreitig.  

Gleichwohl argumentierte der Bundesgerichtshof wie folgt: 

Jedoch werden die Medikamente in einem angeschlossenen Lager verwahrt und auf Kundenwunsch ausgegeben. Ein Versandhandel zeichnet sich jedoch dadurch aus, dass eine Bestellung des Verbrauchers zeitlich vor der Bereitstellung, Verpackung und Absendung erfolgt.  

Zwar verfüge DocMorris auch über die Lizenz zum Versandhandel mit Medikamenten, doch entspricht das Vertriebsmodell nicht den europäischen Gesundheitsvorschriften. Es gilt insbesondere zu verhindern, dass Gesundheitsschäden durch die Abgabe von Medikamenten gefördert werden. Dies kann nur gewährleistet werden, wenn Verwechslungen, fehlerhafte Lagerung oder Verfälschungen verhindert werden. Der Verkauf über einen Automaten kann diesen Voraussetzungen nicht nachkommen.  

Zusätzlich sei zu beanstanden, dass nicht garantiert werden kann, dass die Medikamente im angeschlossenen Lager sicher verwahrt werden. Damit habe sich DocMorris im Vorfeld gar nicht auseinandergesetzt.  

Trotz der vorgebrachten Bedenken eines Verstoßes gegen die europäischen Gesundheitsvorschriften hielt der Bundesgerichtshof eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof für nicht nötig. 

 

Eine innovative Idee, jedoch ist dem Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vollkommen zuzustimmen. Gesundheit ist wichtig, vor allem jetzt ist das Bewusstsein dafür gestiegen. Medikamente leichtfertig durch einen Automaten auszugeben – kann das der richtige Weg sein? Hier scheiden sich nun die Meinungen.  

Der Onlinehandel zeichnet sich ja dadurch aus, dass auch gerade automatisiert und teilweise vollautomatisiert entsprechende Produkte geordert, verpackt und versandt werden. Nicht anders funktionieren aber auch die Lager, z.B. eine Apotheke selbst. In modernen Apotheken geht kein Apotheker nach hinten ins Lager und sucht aus irgendwelchen Schubladen das richtige Medikament. Nein, das Medikament wird vorne in einem Terminal eingegeben und dann vollautomatisch aus einem dafür installierten Lager nach vorne zum Verkaufstresen verbracht.  

Warum hier eine geringere Sicherheit gegeben sein soll, wenn dies automatisiert an einem Automaten erfolgt, als z.B. im vollständig automatisierten Onlinehandel, ist nicht nachvollziehbar. Davon abgesehen gilt allerdings:  

Zwischen Cola und Medikament gibt es dann doch zu viele Unterschiede.  

Haben Sie eine innovative Idee, sind sich jedoch mit dessen Rechtmäßigkeit nicht sicher? Oder haben Sie generell Fragen zum Wettbewerbs- und Unternehmensrecht?  

 

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