Rechtsanwälte Hagen und Gevelsberg

07.10.2020

Wie das Gesundheitsamt die Daten von Corona-Infizierten an die Polizei weiterleitet

Vom Gesundheitsamt zur Polizei

Mittlerweile ist es Alltag geworden: kaum nimmt man in einem Lokal Platz, kommt auch schon der Kellner mit dem auszufüllenden Stück Papier zum Tisch. Name, Adresse, Telefonnummer. Nach 4 Wochen werde der Bogen vernichtet, wenn nicht vorher das Gesundheitsamt im Fall einer Infektion vorbeischaut.  

Mitunter kommt es so zu einer Ansammlung personenbezogener Daten von infizierten Personen, welche sich bei dem Gesundheitsamt befindet. Diese Daten hat das Gesundheitsamt vermehrt an die jeweils ortansässigen Polizeidienststellen geschickt. Datenschützer sehen darin einen Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte und zusätzlich eine Strafbarkeit wegen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht gem. § 203 StGB.  

Aktuell handeln die Bundesländer jeweils wie das einzelne Bundesland es gerade möchte. Eine stringente Linie ist hier nicht zu erkennen. Es ist für das Gesundheitsamt kaum möglich zu kontrollieren, ob angeordnete Quarantänemaßnahmen eingehalten werden. Daher seien die Daten an die Polizei übersandt worden. Das Ziel ist zunächst der Schutz der Polizeibeamten. Bei Unfällen oder sonstigen Einsätzen könnte geprüft werden, ob es sich bei den betroffenen Personen um Infizierte handelt und anschließend können geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden.  

Auch hier werden die Datenschützer laut: Wird nach diesem Prinzip vorgegangen, so sei ebenso die Feuerwehr, der Gerichtsvollzieher etc. zu informieren. Es käme zu einer Aushöhlung des Datenschutzes. Vor allem geht es hier nicht bloß um den Namen des Infizierten, neben sensiblen personenbezogenen Daten werden auch solche über die jeweiligen Kontaktpersonen herausgegeben.  

Das Land Baden-Württemberg hat im Einklang mit den Datenschützern eine Datenbank in Aussicht gestellt, in der genau diese Daten festgehalten werden sollen. Es soll sich um eine streng passwortgeschützte Datenbank handeln, die nur in bestimmten Einzelfällen zu öffnen sei.  

Datenschützer fordern darüber hinaus, dass bisher an die Polizei verschickte Daten gelöscht werden und zusätzlich die Betroffenen über den Datenaustausch informiert werden sollen.  

Immer wieder führt das Coronavirus und seine Folgen zu Einschränkungen der Grundrechte. Sei es die Versammlungsfreiheit oder in diesem Falle das Persönlichkeitsrecht, welches verletzt wurde, so wird dies akzeptiert. Dennoch ist nicht zu vergessen, dass die Angemessenheit im Rahmen der Verhältnismäßigkeit gezielt überprüft werden muss und entsprechende Maßnahmen nicht auf rechtswidrigen Grundlagen begründet werden dürfen. Auch die Krise ändert nicht, dass es zur Verarbeitung personenbezogener Daten einer wirksamen gesetzlichen Grundlage bedarf. Eine solche Gesetzesgrundlage gibt es allerdings für die Weitergabe der in Restaurants erhobenen personenbezogenen Daten der Gäste, nach Auffassung des Unterzeichners jedenfalls, nicht, sofern die Daten quasi einfach im vorauseilenden Gehorsam mal eben an irgendwelche Dritten weitergegeben werden. Hier ist tatsächlich der Begriff “irgendwelche Dritte” entscheidend, denn sofern der von der Datenerhebung Betroffene nicht bei der Datenerhebung über den Zweck und den Empfängerkreis der Daten informiert wird, so stellt sich nach Auffassung des Unterzeichners jedwede Weitergabe der Daten als rechtsmissbräuchlich und rechtswidrig dar.  

Die Datenschutzgrundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz sind nämlich, und das muss man sich immer wieder vor Augen halten, Verbotsgesetze mit Erlaubnisvorbehalt. Das bedeutet, dass grundsätzliche jedwede Datenerhebung, Verarbeitung oder Speicherung von personenbezogenen Daten von natürlichen Personen erst einmal verboten ist, es sei denn, das Gesetz oder Spezialgesetze geben hier eine gesetzliche Grundlage vor. Weder die oben geschilderten Bundesländer können hier eine Rechtsgrundlage nennen, noch ist dem Unterzeichner eine wirksame Rechtsgrundlage für diese Form der Datenschluderei bekannt.  

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