Rechtsanwälte Hagen und Gevelsberg

07.10.2020

Fingerabdruck zur Erfassung der Arbeitszeit? Biometrische Daten zur Nutzung durch den Arbeitgeber? Erlaubt oder nicht?

Oft werden Beginn und Ende der Arbeitszeit durch einen Zeitchip festgehalten. Um dies noch effizienter zu gestalten, kam ein Arbeitgeber auf die Idee, diese mithilfe des Fingerabdrucks in einem elektronischen System zu erfassen.  

Die Mitarbeiter sollten bei Beginn und Ende der Arbeitszeit ihren Fingerabdruck in das elektronische System durch einen Scanner eingeben. Das System verarbeitet dann die Verzweigungen der Fingerlinien, nicht den Fingerabdruck als solchen.  

Damit werden biometrische Daten verarbeitet, wofür es einer Einwilligung eines jeden Angestellten bedarf. Eine solche Einwilligung verweigerte jedoch ein Assistent. Gerade auf diesem Wege wolle er seine Arbeitszeit nicht erfassen lassen. Daraufhin mahnte der Arbeitgeber den Assistenten ab.  

Folglich kam der Streit vor Gericht: Das LG Berlin-Brandenburg hat dem Assistenten Recht gegeben; er ist nicht dazu verpflichtet eine Einwilligung zur Verarbeitung seines Fingerabdrucks abzugeben.  

Im Rahmen des Art. 9 I DSGVO dürfen biometrische Daten nur ausnahmsweise verarbeitet werden. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Erfassung der Arbeitszeit mithilfe des Fingerabdrucks unbedingt erforderlich sei. Daher mussten die Arbeitnehmer ihre Einwilligungen abgeben. Jedoch steht jedem das Recht zu, dies zu verweigern. Eine Pflichtverletzung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ist damit nicht anzunehmen.  

Folglich kann der Assistent nicht nur das Einlesen seines Fingerabdrucks zwecks Arbeitszeiterfassung verweigern, sondern zusätzlich vom Arbeitgeber verlangen, die Abmahnung aus seiner Personalakte zu entfernen.  

Dem Urteil ist zuzustimmen. Biometrische Daten sollten nach wie vor nur unter erhöhten Anforderungen erhoben werden. Es handelt sich dabei nämlich nicht um änderbare Daten, wie beispielsweise Log-In Daten eines Mitarbeiters. Einem Fingerabdruck haftet eine Dauerhaftigkeit an, welche sich nicht beseitigen lässt. Es gibt gleich effektive Maßnahmen zur Erfassung der Arbeitszeit, sodass es einer solchen Technik nicht bedarf. Ob sich allerdings der Arbeitnehmer hier einen Gefallen getan hat, bleibt abzuwarten. Der Arbeitgeber könnte nun ja auf die Idee kommen, den Arbeitnehmer aufzufordern, jeden Tag persönlich im Büro des Chefs vor Beginn der Arbeit und zur Beendigung der Arbeit vorbeizuschauen, um dort seine Arbeitszeiten persönlich erfassen zu lassen.  

Ob das ein großer Spaß für den Arbeitnehmer wird, wagt der Unterzeichner zumindest zu bezweifeln.  

Fraglich und in Zukunft abzuwarten bleibt, wie sich dies für den Homeoffice-Bereich auswirken könnte. Oftmals fehlen hier gerade mildere aber gleich geeignete Maßnahmen zur Erfassung der Arbeitszeit. Auch im Homeoffice könnte man gerade solche Systeme installieren, auf denen der Abdruck des Daumens quasi ausschließlich auf dem vor Ort befindlichen Gerät des Arbeitnehmers gespeichert wird. Der Arbeitgeber selbst hätte dann überhaupt keinen Zugriff auf die dort hinterlegten Daten, könnte allerdings, da der Arbeitsrechner im Homeoffice nur per Fingerabdruck freizuschalten ist, nachvollziehen, ob gearbeitet wurde oder nicht.  

Haben Sie Zweifel an den Methoden zur Zeiterfassung Ihres Arbeitgebers? Oder wollen Sie gerade als Arbeitgeber Innovation in den Betrieb bringen und sind sich der Datenschutzregelungen nicht sicher?  

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