Rechtsanwälte Hagen und Gevelsberg

04.11.2020

Notar-Verschwiegenheit auch gegenüber Enterbten?

Steht bei der Testamentsvollstreckung derjenige, der enterbt wurde, außen vor?  

Nicht unbedingt. So entschied der Bundesgerichtshof, dass die zuständige Aufsichtsbehörde den Notar von seiner Verschwiegenheitspflicht entbinden muss, wenn der enterbte Hinterbliebene dies beantragt (Urt. v. 20.07.202 Az. NotZ(Brfg) 1/19).  

Bei dem vorliegenden Fall ging es um einen Sohn, welcher enterbt wurde, dies jedoch erst bei der Testamentseröffnung erfuhr. Daraufhin hat er die beglaubigte Abschrift des Testaments einsehen wollen, es gäbe wohl Anzeichen für den Austausch einiger Seiten des Originals.  

Vorige Instanzen lehnten ein solches Recht zur Einsichtnahme des Hinterbliebenen ab, vor allem sei die Begründung weder nachvollziehbar noch vernünftig gewesen.  

Anders entscheid nun der Bundesgerichtshof. Der Notar muss von seiner Verschwiegenheitspflicht befreit werden.  

Mit dem Tod des Erblassers ist das Interesse an der Geheimhaltung des letzten Willens entfallen – egal, ob gegenüber Erben oder enterbten Personen. Daran ändert sich auch nichts, wenn keine Gründe gegeben sind, welche eine Einsichtnahme rechtfertigen würden. Durch das Entfallene Geheimhaltungsinteresse ist das Ermessen der Aufsichtsbehörde auf Null reduziert, folglich muss die Verschwiegenheit des Notars aufgehoben werden.  

Zwar ist damit geklärt, ob der Notar von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden ist; ob der jeweilige Notar dann jedoch tatsächlich Einsicht gewährt, ist nicht sicher. So hatte der betroffene Notar im vorliegenden Fall dem Sohn die Einsichtnahme trotz des Urteils verweigert. 

Es bleibt abzuwarten, wie nun zukünftig mit der Situation umgegangen wird.  

Falls Sie Fragen zur Errichtung eines Testaments oder aber zum Erbrecht allgemein haben, stehen Ihnen unsere Notare der Kanzlei  

Pinkvoss, Dahlmann & Partner PartG mbB 

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