Stand: 25.11.2020
Aufgrund der Corona-Pandemie besteht seit den letzten Wochen und Monaten für Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, Quarantänepflicht.
Der Coronareiseverordnung zufolge müssen sich Personen, die aus dem Ausland nach NRW einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der letzten 10 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, unverzüglich für 10 Tage in häusliche Quarantäne begeben (sogenannte Absonderung). Hinzu kommt, dass kein persönlicher Kontakt mit Personen außerhalb des Hausstandes stattfinden darf.
Dem OVG Münster lag ein Antrag auf Aussetzung der Regelung vor.
Der in Bielefeld wohnhafte Antragsteller hielt sich bis zum 13.11.2020 auf Ibiza auf und reiste von dort aus nach Teneriffa. Am 22.11.2020 war die Rückkehr nach Deutschland geplant. Der Antragsteller macht geltend, dass er nicht als ansteckungsverdächtig im Sinne der Verordnung eingestuft werden kann, wenn die 7-Tage-Inzidenz auf den Balearen deutlich niedriger liegt als im Wohnort Bielefeld.
Das OVG Münster gab dem Antrag statt.
Das Oberverwaltungsgericht beurteilt die Anordnung zur Absonderung für rechtswidrig. Wird die Regelung auf alle Urlaubsrückkehrer und sonstige Einreisende aus Risikogebieten uneingeschränkt angewendet, so ist dies als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und gleichzeitig als unverhältnismäßig zu werten.
Dem Inhalt der Regelung zufolge ist unberücksichtigt geblieben, ob durch die Einreise tatsächlich zusätzliche Infektionsgefahren begründet werden.
Vergleicht man die aktuelle Pandemielage in NRW mit der in den weiteren Bundesländern, so sind allesamt als Risikogebiete eingeordnet worden. Das von Rückkehrern ausgehende Risiko steht demjenigen gleich, wenn sie Zuhause/im Wohnort geblieben wären.
Damit behandelt die Regelung vergleichbare Sachverhalte ungleich. Die Quarantänepflicht ist nicht geeignet, einen Beitrag zur Eindämmung der Corona-Pandemie zu erbringen, wenn in den jeweiligen Aufenthaltsorten kein höheres Ansteckungsrisiko als in Deutschland besteht.
Damit ist die Aussetzung außer Vollzug gesetzt.
Die Regelungen der Corona-Pandemie erschließen sich einem nicht sofort. Solche Entscheidungen können Licht ins Dunkel bringen. Dennoch muss man für sich entscheiden, ob in den aktuellen Zeiten eine Reise notwendig ist. Zuletzt wird das nicht das Ende der Reiseregelungen darstellen. Die Antwort auf dieses Urteil bleibt abzuwarten..
Aktuelle Informationen zu Risikogebieten finden Sie hier:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:
Pinkvoss, Dahlmann und Partner PartG mbB
Fachanwälte für Arbeitsrecht
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