Rechtsanwälte Hagen und Gevelsberg

13.02.2017

Weitere Pflicht zur Verbraucherinformation

Zum 01.02.2017 traten neue Regelungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) in Kraft. Die neuen Informationspflichten im VSBG betreffen alle Unternehmen, die eine Website unterhalten und / oder Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden sowie mehr als 10 Personen beschäftigen. Informationspflichten auf der Website und in den AGB. Folgende Informationen müssen nun auf der Website und in den AGB – wenn vorhanden – integriert werden:

1. Die Unternehmen müssen die Verbraucher in Kenntnis setzen, ob sie an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen. Die Teilnahme kann auf einer gesetzlichen Verpflichtung
beruhen oder vereinbart werden. Besonders zu beachten ist, dass auch die Nichtteilnahme auf der Website und in den AGB angegeben werden muss.

2. Wenn ein Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle von dem Unternehmen – verpflichtend oder freiwillig – vorgesehen ist, muss das Unternehmen zusätzliche Informationen wie die Anschrift und die Website der Verbraucherschlichtungsstelle für den Verbraucher bereitstellen. Die nach dem VSBG verpflichtenden Informationen müssen formellen Anforderungen genügen. Das Gesetz sieht vor, dass die Informationen für den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich sind. Die Anforderungen klar und verständlich werden einfach zu erfüllen sein. Ein Satz über die Teilnahme sowie die weiteren Hinweise zu der Verbraucherschlichtungsstelle oder die Nichtteilnahme genügt, z. B.:

Die X GmbH ist verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor folgender Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen:

(Schlichtungsstelle, Adresse, Website)

Die X GmbH ist nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Die Informationen müssen für den Verbraucher aber auch leicht zugänglich sein. Für die Darstellung auf der Website sollte eine Einbindung im Impressum genügen. Für die Einbindung in die AGB empfehlen wir, einen gesonderten Punkt wie „Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle“ mit aufzunehmen.

Was droht bei Nichtbeachtung:

Die Regelungen sollen bewirken, dass weniger Verfahren vor den Gerichten entschieden werden müssen und häufiger Streitigkeiten in außergerichtlichen Verfahren wie Schlichtungen, Schiedsverfahren oder Mediationen ausgetragen werden. Das Fehlen der vorgenannten Angaben stellt einen Wettbewerbsverstoß
dar. Unternehmen drohen im Fall der Nichtbeachtung Abmahnungen und / oder Unterlassungsverfahren.

 

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