Rechtsanwälte Hagen und Gevelsberg

03.02.2021

Anspruch auf sofortige Corona-Impfung?

Immer mehr Mitbürger werden mittlerweile gegen das Corona-Virus geimpft. Diese gehören jedoch einer Risikogruppe oder einem systemrelevanten Beruf an.  

Ob eine bestehende Krebserkrankung einen Anspruch auf sofortige Schutzimpfung gegen das Virus begründet, beantwortete das Verwaltungsgericht Berlin in zwei Eilverfahren (Beschluss vom 29.01.2021 - VG 14 L 13/21; VG 14 L 33/21).  

Bei den Antragstellern handelte es sich gerade nicht um stationär zu behandelnde Krebspatienten.  

Wegen ihrer Erkrankung und/oder einer therapiebedingten Immunschwäche fühlen sich die Antragsteller in besonderem Maße gefährdet und begründen damit einen Anspruch auf sofortige Corona-Impfung.  

Die Coronavirus-Impfverordnung (im folgenden CoronaImpfV) normiert jedoch, wer einen Anspruch auf Impfung hat und wie die jeweiligen Ansprüche zu priorisieren sind, vgl. §§ 1 ff. CoronaImpfV. 

Die Antragsteller fallen nicht unter eine der in der Verordnung genannten Gruppen. Es wird argumentiert, die Verordnung sei verfassungswidrig, da das Parlament hätte regeln müssen, in welcher Reihenfolge Impfungen vorzunehmen seien, vor allem bei knappen Impfdosen. Eine solche Entscheidung betrifft das wichtige Rechtsgut der Gleichheit sowie des Lebens, sodass eine solche Entscheidung als wesentlich einzuordnen ist. 

Es bestehe damit ein Verstoß gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz.  

Gegen den Gleichheitsgrundsatz wird dahingehend verstoßen, dass bei der Feststellung der Reihenfolge lediglich auf das Alter, nicht aber auf Vorerkrankungen abgestellt wird.  

Das Verwaltungsgericht Berlin hat beide Anträge als unbegründet zurückgewiesen.  

Die Antragsteller können keinerlei Ansprüche aus der CoronaImpfV herleiten (s.o.).  

Im Rahmen der Verordnung ist eine Einzelfallentscheidung nicht möglich, da eine solche innerhalb der CoronaImpfV nicht vorgesehen ist.  

Man könnte darüber hinaus annehmen, der Staat verletzte seine Pflicht zur Gewährleistung der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens.  

Zur Erfüllung dieser Pflichten kommt der ausführenden Gewalt (Exekutive) jedoch ein weiter Gestaltungsspielraum zu, welcher vorliegend als nicht überschritten einzuordnen ist. Die Maßnahmen der CorornaImpfV sind verhältnismäßig.  

Da der Impfstoff momentan zusätzlich einer Knappheit unterliegt, erscheint eine Priorisierung noch gebotener, um besonders gefährdete Gruppen zu bevorrechtigen. Die Auswahl dieser Personen basiert auf aktuellen, wissenschaftlichen Erkenntnissen und den darauf gestützten Empfehlungen der Impfkommission. Damit kann auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht festgestellt werden.  

In Bezug auf den Verstoß gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz hat das Verwaltungsgericht angeführt, dass dies weitestgehend offengelassen werden könne, denn selbst wenn die CoronaImpfV als verfassungswidrig einzuordnen sei, bestehe damit noch immer kein Anspruch auf sofortige Impfung.  

Wie bereits festgehalten, stelle die aktuelle Vorgehensweise gerade keinen ungerechtfertigten Grundrechtseingriff dar. 

 

Immer wieder wird deutlich, dass die Corona-Pandemie und deren Bekämpfung in vielerlei Lebensbereichen neue, unbekannte Fragen aufgeworfen haben.  

Um eine gerechte und zeitgemäße Problemlösung zu erzielen, bedarf es eines fachkundigen und umsichtigen Rechtsanwalts.  

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