Egal ob in analogen Printmedien oder im Internet, immer wieder tappt man in die Falle:
Eine brisante Titelüberschrift und das Bild eines bekannten Prominenten erwecken Aufmerksamkeit. Daraufhin liest man den Artikel neugierig, bis man merkt, dass das Foto des Promis mit dem Inhalt des Artikels nichts zu tun hat.
Enttäuschend für den Leser, doch wie reagieren betroffene Prominente auf solches „Klickködern“?
Die Zeitschrift TV Movie warb unter anderem mit dem Gesicht des TV-Moderators Günther Jauch für einen Artikel über Krebs. Jauch hatte der Verwendung seines Bildes nicht zugestimmt. Der Artikel handelte auch nicht von ihm, sondern von der Erkrankung eines anderen Prominenten, auf welchen nicht durch ein Foto aufmerksam gemacht wurde.
Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 120/19) sprach Jauch daraufhin eine fiktive Lizenzgebühr von 20.000 € zu.
Ein solcher Anspruch ergibt sich vor allem aus dem Recht am eigenen Bild, welches durch das unerlaubte Nutzen des Bildes verletzt worden ist.
Jauch war durch den Artikel nicht selbst betroffen, woraus sich schließen lässt, dass die Zeitschrift mit seinem Bild allein die Aufmerksamkeit der Leser wecken wollte (sogenanntes Clickbaiting).
Gerade eine solche Nutzung des Bildes ohne jeglichen Bezug zu dem redaktionellen Werk greift in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild ein. Etwas anderes würde dann gelten, wenn eine Einwilligung gem. § 22 I KUG des Betroffenen vorliegen würde.
Eine solche war im Fall Jauch – TV Movie nicht gegeben.
Anders wäre die Situation zu beurteilen, wenn man den Ausnahmetatbestand des § 23 I Nr. 1 KUG annehmen würde.
Dann nämlich wäre eine Einwilligung entbehrlich, wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Ob es sich um ein solches Bildnis handelt, ist durch eine Abwägung der Interessen des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem Interesse der Beklagten, damit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit, vorzunehmen.
Vorliegend gab es keinerlei Anhaltspunkte für eine stichhaltige Begründung der Nutzung des Fotos von Günther Jauch. Die Kombination aus Wort und Bild sei beinahe als Falschmeldung zu beurteilen und damit dem äußersten Rand der Pressefreiheit aus Art. 5 GG zuzuordnen.
Der Kläger muss in einem solchen Fall nicht hinnehmen, dass sein Bild von der Presse unentgeltlich als Werbung für Pressemitteilungen eingesetzt wird, ohne dass diese ihn betreffen.
Vor allem innerhalb des Internets bemerkt man das „Clickbaiting“ immer häufiger. Wer, wann, wessen Bild verwendet, hat unter Umständen große Bedeutung und rechtliche Folgen.
Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Nutzung eines Bildnisses ist dabei ein erfahrener Anwalt zu Rate zu ziehen.
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