Immer wieder kommt es zwischen Arbeitgebern und dem Betriebsrat eines Betriebes zu Unstimmigkeiten darüber, bei welchen Angelegenheiten der Betriebsrat mitbestimmen darf und bei welchen nicht.
Die aktuelle Situation der Corona-Pandemie sorgt auch in diesem Bereich für Streitigkeiten.
Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats werden insbesondere in § 87 des Betriebsverfassungsgesetzes, welcher sich mit den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats hauptsächlich in sozialen Angelegenheiten befasst, abgebildet.
Hintergrund eines Rechtsstreits zwischen dem Betreiber eines Krankenhauses und dem bei dem Arbeitgeber gewählten Betriebsrats war nun folgender:
Die Arbeitgeberin als Krankenhausbetreiberin hatte im Zusammenhang mit der aktuellen Corona-Pandemie zunächst ohne Beteiligung des Betriebsrats ein System zur Dokumentation des Zutritts und Aufenthalts betriebsfremder Personen auf dem Klinikgelände eingeführt. Hierbei ging es insbesondere darum, ganz konkret zu regeln und auch zu dokumentieren, welcher Patient wann von wem besucht wurde, um z. B. Infektionsketten nachvollziehen zu können und dokumentieren zu können, wer das Klinikgelände betritt und verlässt.
Das Besuchskonzept wurde vom Arbeitgeber ausgearbeitet und dann in Vollzug gesetzt. Der Betriebsrat war der Auffassung, hier müsse er mitbestimmen. Der Betriebsrat stellte einen Antrag an das zuständige Arbeitsgericht, welches eine sogenannte Einigungsstelle zur Regelung des Besuchskonzepts einberief.
Hiergegen wehrte sich die Arbeitgeberin, indem sie das Landesarbeitsgericht anrief. Dieses bestätigte allerdings den Beschluss des Arbeitsgerichts und wies die Beschwerde des Krankenhauses zurück.
Das Landesarbeitsgericht hat hierzu folgendes sinngemäß ausgeführt:
Es besteht grundsätzlich ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Es handelt sich hierbei um eine betriebliche Regelung über den Gesundheitsschutz und bezieht sich auf Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Gesundheitsschäden auch der Mitarbeiter. Hierdurch ist genau die Regelung des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, welcher wie folgt lautet, betroffen:
„Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
…
7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;“
Möchte der Arbeitgeber zum Schutz der Mitarbeiter Rahmenvorschriften erlassen, so sind solche Rahmenvorschriften, auch wenn sie nur dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und der Arbeitnehmer teilweise bezwecken, mitbestimmungspflichtig. Eine solche Rahmenvorschrift wird laut Landesarbeitsgericht in § 9 Abs. 1 Corona-Schutzverordnung NRW gesehen. Nach dieser Vorschrift musste das Krankenhaus die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Eintrag von Corona-Viren in die Einrichtung zu erschweren.
Hierbei seien Besuche von Patienten ausschließlich auf Basis eines einrichtungsbezogenen Besuchskonzepts zulässig, das die Empfehlungen und Richtlinien des Robert-Koch-Instituts zum Hygiene- und Infektionsschutz umsetzt.
Hat der Krankenhausträger sich allerdings für die Zulassung von Besuchern entschieden, so trifft ihn die entsprechende Verpflichtung vom Gesundheitsschutz auch gegenüber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
Bei der Umsetzung der Empfehlung des Robert-Koch-Instituts besteht nach Auffassung des LAG Köln, Beschluss vom 22.01.2021, 9 Ta BV 59/20 – anders als etwa bei einer auf das Krankenhaus bezogenen konkreten ordnungsbehördlichen Regelung – ein Gestaltungsspielraum, der nun wieder das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats eröffnet.
Insofern gilt auch in Corona-Zeiten, dass vor der Einleitung von Maßnahmen der Arbeitgeber angehalten ist, möglichst genau zu prüfen, was für Maßnahmen er im Rahmen des Betriebes seiner Einrichtungen oder seines Betriebes veranlassen will.
Vor diesem Hintergrund war der Betriebsrat bei der Ausgestaltung des Besuchskonzepts zu verteidigen, was die Arbeitgeberin rechtswidrigerweise unterließ.
Sind die Mitbestimmungsrechte genannt in § 87 BetrVG betroffen, so besteht die Pflicht zur Beteiligung des Betriebsrats.
Um zum einen Kosten und Zeit zu sparen und andererseits eine gute Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat zu fördern, sollte insofern vor der Einleitung und Planung von Maßnahmen genau geprüft werden und ggf. der Betriebsrat lieber einmal mehr als einmal zu wenig beteiligt werden.
Sollten Sie Fragen zum Thema Mitbestimmung im Betrieb, Betriebsrat und der Betriebsratstätigkeit im Allgemeinen haben, so stehen Ihnen die Rechtsanwälte Pinkvoss, Dahlmann & Partner und hier schwerpunktmäßig Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Herr Rechtsanwalt Martin Schütz gerne jederzeit zur Rücksprache und Unterstützung zur Verfügung.
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