Es heißt immer, Anwälte und Notare unterlägen der Verschwiegenheitspflicht.
Grundsätzlich ist dies auch richtig, dennoch stellte das Verwaltungsgericht Berlin in seiner Entscheidung (Beschl. v. 05.02.2021, Az. 12 L 258/20) klar, dass die Verpflichtung von Rechtsanwälten und Notaren, verdächtige Immobiliengeschäfte zur Bekämpfung von Geldwäsche zu melden, rechtmäßig sei.
Ein Notar stellte einen Eilantrag mit der Begründung, durch diese Regelung in seiner Berufsfreiheit verletzt worden zu sein. Im Oktober 2020 trat nämlich die Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien) in Kraft. Danach müssen Rechtsanwälte und Notare solche Immobiliengeschäfte melden, die sich der Geldwäsche verdächtig machen.
Nach Ansicht des Antragsstellers müsse dieser den Meldepflichten der Verordnung nicht nachkommen, da diese nicht vereinbar mit seiner Verschwiegensheitspflicht seien und damit einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Berufsfreiheit bedeuten.
Das VG Berlin entgegnete, dass nach der Berufsordnung für Rechtsanwälte die Pflicht zur Verschwiegenheit entfällt, wenn andere Vorschriften Ausnahmen zulassen.
Der Gesetzgeber verfolgt mit der Meldepflicht von Rechtsanwälten und Notaren ein legitimes Ziel im Rahmen der Gefährdungslage für Geldwäschedelikte.
Das Interesse des Notars/Rechtsanwalts an der Wahrung seiner Verschwiegenheit hat hinter dem öffentlichen Interesse der effektiven Geldwäschebekämpfung zurückzutreten. Es ist nicht zu bestreiten, dass die Verschwiegenheitspflicht ein hohes und rechtsstaatliches Interesse darstellt. Jedoch sind Geldwäscheaktivitäten für das Gemeinwesen wirtschaftlich schädlich, sodass dem der Vorzug zu geben ist.
Letztlich sei festzuhalten: Rechtsanwälte und Notare sind der Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht ein anderes Gesetz eine Ausnahme vorsieht.
Über den Umfang der Verschwiegenheitspflicht oder anderweitige prozessuale Fragen belehren Sie die Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Pinkvoss, Dahlmann und Partner PartG mbB jederzeit gerne.
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