Rechtsanwälte Hagen und Gevelsberg

10.03.2021

Ist das Internet bald nicht mehr so liberal?

Das Urheberrecht wird besonders innerhalb des Internets durch das sogenannte Framing und Hyperlinks tangiert. Doch beurteilte der Europäische Gerichtshof dies in der Vergangenheit immer sehr liberal. Mit dem letzten Urteil des EuGHs, Urt. v. 09.03.2021, Az. C 392/19, könnte dies jedoch Geschichte gewesen sein.  

Auf Framing oder Hyperlinks ist im Internet jeder schon einmal gestoßen. Beides sind beliebte Möglichkeiten, um andere Werke wiederzugeben oder einzubetten. Hyperlinks, auch Links genannt, sind Querverweise innerhalb eines Textes, die mit einem Mausklick einen Sprung zu dem hinterlegten Dokument ermöglichen.  

Das Framing ist ebenfalls eine Möglichkeit, einen fremden Beitrag zu verlinken. Der Unterschied ist jedoch, dass dieser Link als Bild oder Video durch die eigene Website „eingerahmt“ wird. So werden oft Youtube-Videos unter verschiedensten Beiträgen oder Artikeln „geframed“. Das Video wird in dem Falle nicht erneut hochgeladen oder zur Verfügung gestellt, sondern wird vielmehr in die „neue“ Website eingebunden. 

 

Und gerade um das Framing ging es vor dem EuGH. Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz als Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek klagte gegen die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst. Ziel der Stiftung war es, eine Internet-Plattform für Kultur und Wissen anzubieten, welche Links zu digitalen Inhalten beinhalten sollte.  Dabei sollten Vorschaubilder der digitalisierten Inhalte, die teilweise urheberrechtliche geschützt sind, in der Deutschen Digitalen Bibliothek gespeichert werden.  

Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst stimmte dem entsprechenden Nutzungsvertrag jedoch nur unter der Bedingung zu, dass eine Klausel innerhalb des Vertrags einzuführen ist. Diese beinhaltete die Regelung, dass die Stiftung wirksame technische Maßnahmen zu ergreifen hat, um die betroffenen Bilder gegen ein Framing, also das Einbinden in eine dritte Website, zu schützen. Die Stiftung lehnte dies mit den zu erwartenden Kosten und dem hohen Aufwand ab. Geklagt wurde von der Stiftung auf Feststellung, dass die Verwertungsgesellschaft auch ohne die Klausel zum Abschluss des Nutzungsvertrags verpflichtet sei.  

Die deutschen Gerichte waren mit der Frage, ob die Verwaltungsgesellschaft eine solche Bedingung stellen durfte, überfragt und riefen den EuGH mit der Frage an, ob eine öffentliche Wiedergabe und damit eine Urheberrechtsverletzung gegeben ist, wenn Framing erfolgt, obwohl der Urheber beschränkende Maßnahmen dagegen getroffen oder veranlasst habe.  

Dies bejahte der EuGH mit der Begründung, dass die Einbettung des Werks durch Framing dieses für ein neues Publikum zugänglich mache. Eine solche Handlung bedarf der Zustimmung des Rechtsinhabers, anderenfalls liefe der Urheberrechtsschutz nämlich leer und die wirtschaftliche Partizipation des Urhebers wäre untergraben. Eine Zustimmung kann nicht angenommen werden, wenn der Urheber Maßnahmen zur Verhinderung des Framings getroffen hat. 

Jedoch stellt der EuGH ebenso deutlich klar, dass eine Einschränkung der Zustimmung des Framings nur durch wirksame technische Maßnahmen möglich ist. Bloße verbale Einschränkungen, beispielsweise durch AGB, reichen nicht aus.  

Damit durfte die Verwertungsgesellschaft die Einbindung der Klausel gegen Framing verlangen.   

Diese Beurteilung des EuGHs stellt keine konservative Ausrichtung bezüglich des Framings dar, sondern eher eine Kurskorrektur indem auch die Interessen des Urhebers stärkere Berücksichtigung finden. In Karlsruhe beim Bundesgerichtshof wird man diese Entscheidung gutheißen, denn unsere nationalen Richter waren schon seit längerem der Ansicht, der Urheberschutz bräuchte etwas Verstärkung. 

 

Innerhalb des Internets kann es schneller zu Urheberrechtsverletzungen kommen, als man glauben mag. Egal ob als Websitebetreiber oder „0815“ Internetnutzer, es ist wichtig auf dem neusten Stand zu sein. Sind Sie sich ihrer Rechte und oder Pflichten im Internet nicht ganz klar? 

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