In den letzten Monaten hörte man fast aus jeder Ecke das Wort Kurzarbeit. Viele Menschen waren oder sind immer noch von dem Umstand geplagt, weniger arbeiten zu können.
Doch welche Folgen bringt dies mit sich, mal abgesehen vom geringeren Einkommen?
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied am 12.03.2021 (Az: 6 Sa 824/20), dass Kurzarbeit Null, also ein Arbeitsausfall von 100% innerhalb eines Monats, zu einer Verkürzung des Urlaubsanspruchs führt.
Im vorliegenden Fall war die Klägerin in den Monaten von April bis Dezember 2020 immer wieder mal von Kurzarbeit Null betroffen.
Für die nicht von Kurzarbeit Null betroffenen Monate wurden der Klägerin 11,5 Urlaubstage gewährt. Dabei ist die Klägerin der Ansicht, dass die Kurzarbeit keinen Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche haben darf. Kurzarbeit erfolge nicht auf den Wunsch des Arbeitnehmers, sondern im Interesse der Arbeitgeberin. Darüber hinaus führt die Klägerin an, sei Kurzarbeit auch keine Freizeit, sie selbst unterliege währenddessen Meldepflichten. Die Kurzarbeit kann jederzeit vorzeitig beendet werden, die Zeit kann also auch nicht privat verplant werden.
Damit verlangte die Klägerin die Feststellung, dass ihr für das Jahr 2020 14 Tage ungekürzter Urlaub zustehen. Die Arbeitgeberin entgegnete dem, dass mangels Arbeitspflicht auch keine Urlaubsansprüche entstünden und sie damit den Urlaubsanspruch vollständig erfüllt hat.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage ab.
Begründet wurde dies mit der ausgebliebenen Arbeitsleistung während der Monate der Kurzarbeit Null. So konnten in diesem Zeitraum keinerlei Urlaubsansprüche nach § 3 Bundesurlaubsgesetz entstehen, wodurch der Urlaubsanspruch zu kürzen ist.
Urlaub hat ferner den Zweck der Erholung. Dies wiederum setzt eine Verpflichtung zu einer Tätigkeit voraus, welche jedoch beiderseitig während der Kurzarbeit Null aufgehoben ist. Damit sind Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer zu behandeln, deren Urlaub ebenfalls zu kürzen ist.
Dies entspricht auch dem Europäischen Recht. Der Europäische Gerichtshof entschied bereits, dass während Kurzarbeit Null der Anspruch auf Mindesturlaub aus Art. 7 I der Richtlinie 2003/88EG nicht entsteht. Innerhalb des deutschen Rechts finden sich keine günstigeren Regelungen, beispielsweise im Rahmen einer speziellen Regelung für Kurzarbeit oder innerhalb des Bundesurlaubsgesetzes.
Vor allem ist Kurzarbeit aber nicht mit Arbeitsunfähigkeit vergleichbar.
Wie so oft innerhalb der letzten Monate, bringt die Corona-Pandemie unbekannte oder bisher unbeantwortete Fragen innerhalb des Arbeitsrechts hervor. So bedarf es eines belesenen und fachkundigen Anwalts, um solch neuartige Fragestellungen lösen zu können.
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