Der Betriebsrat stellt die Interessenvertretung der Arbeitnehmer innerhalb eines Betriebs und somit wichtiges Sprachrohr zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber dar. Trotz seiner Relevanz und Notwendigkeit innerhalb eines Betriebs ist jedoch in mach einer Konstellation fragwürdig, ob die Wahl des Betriebsrats ordnungsgemäß verlief.
So lag dem Bundesarbeitsgericht ein Fall vor, in dem die Stimmen im Zuge der Betriebsratswahl ohne Umschläge abgegeben worden sind. Stimmzettel waren unverschlossen in die Wahlurne geworfen worden.
Dem Beschluss (7 ABR 3/20) des BAG vom 20.01.2021 zufolge, verstößt dies jedoch gegen die Wahlordnung.
In den §§ 11 I, 12 III der Wahlordnung (WO) wird das Vorliegen eines Wahlumschlags vorausgesetzt. Bei den Regelungen der Wahlordnung handelt es sich um zwingende Bestimmungen, welche den Grundsätzen der geheimen Wahl dienen.
Die geheime Wahl ist, über Artikel 38 GG im Zusammenhang mit der Bundestagswahl hinaus, in § 14 des Betriebsverfassungsgesetzes geregelt.
In Absatz 1 ist festgehalten, dass der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt wird.
Wähler sollen vor sozialem Druck bewahrt werden, auch das Stimmverhalten soll nicht sichtbar werden.
Im vorliegenden Fall nahm das BAG an, dass durch die Verletzung des Grundsatzes der geheimen Wahl das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte, da nicht auszuschließen war, dass bei der Verwendung von Wahlumschlägen ein anderes Ergebnis erzielt worden wäre.
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